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Debcon droht mit Klage - Forderung womöglich bereits verjährt

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Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher von dem Inkassounternehmen DEBCON GmbH aus Bottrop wegen angeblichen Filesharings eines Filmes, an welchem die DBM Videovertrieb GmbH die Rechte zu haben vorgibt, in Anspruch genommen wird.

Die DEBCON GmbH geht dabei von einer Gesamtforderung in Höhe von EUR 1.000,00 nebst Zinsen aus und hat unserem Mandanten ein „Vergleichsangebot“ in Höhe von EUR 472,00 unterbreitet. Unserem Mandanten wird mitgeteilt, die auszugsweise übermittelte Klageschrift werde bei Fristablauf fertiggestellt und unser Mandant würde verklagt werden, sofern er das Vergleichsangebot nicht annimmt und die Vergleichssumme kurzfristig zahlt.

Die DEBCON GmbH gründet ihre Forderung auf einen angeblichen Urheberrechtsverstoß aus dem Jahre 2009. Unabhängig von der Frage, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und von unserem Mandanten begangen wurde, ist hier insbesondere davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung bereits seit langem verjährt ist.

Die Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Aussprache einer Abmahnung verjähren nach § 195 BGB nach 3 Jahren. Bei einer Rechtsverletzung im Jahr 2009 tritt Verjährung folglich am 01.01.2013 ein.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen nach 10 Jahren verjähren, wenn der Rechtsverletzer durch das Filesharing „etwas erlangt hat“, § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB. Hierbei betrachten manche Gerichte die ersparten Aufwendungen, die man gehabt hätte, wenn man den Film oder das Musikwerk legal erworben hätte, als vermögenswerten Vorteil. Diese Auffassung ist jedoch bislang nicht höchstrichterlich bestätigt.

Die Geltendmachung von verjährten Ansprüchen ist zwar grundsätzlich legitim, doch wird eine Klage, welche verjährte Ansprüche zum Inhalt hat, aufgrund von Verjährung abgewiesen werden.

Sollten Sie ebenfalls von der DEBCON GmbH angeschrieben worden sein, sich dem Filesharing-Vorwurf ausgesetzt sehen und ebenfalls aufgrund einer (womöglich) verjährten Forderung einen Mahnbescheid oder eine Klage fürchten, kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Wir klären Sie in einem kostenfreien Telefonat über die Sach- und Rechtslage auf und geben Ihnen einen Überblick über Kostenrisiko, Kosten für unsere Vertretung und – soweit möglich – zu den Erfolgsaussichten der Verteidigung.

Mit uns haben Sie folgende Vorteile:

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Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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