Debcon GmbH fordert Zahlungen aus (alten) Abmahnungen der DigiRights Administration GmbH

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Derzeit erhalten viele Betroffene, die bereits vor einigen Jahren eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten, (auf den ersten Blick) unangenehme Post von der Debcon GmbH.

Die Debcon Debitoren und Consulting GmbH ist als Inkassobüro, das unbezahlte Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen einfordert, seit längerer Zeit bekannt. Offensichtlich ist die Debcon GmbH nun auch damit beauftragt, Forderungen im Namen der DigiRights Administration GmbH geltend zu machen. Grundlage der Forderungen sind dementsprechend Abmahnungen, die von dem vormals durch die DigiRights Administration GmbH beauftragten Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin ausgesprochen worden sind. Teilweise liegen diese Abmahnungen schon einige Jahre in der Vergangenheit, beispielsweise sind hier in der Kanzlei diverse Verfahren aus dem Jahr 2012 wieder auf dem Tisch gelandet.

Was fordert die Debcon GmbH?

Auffällig ist zum einen, dass die Zahlungsforderungen teils sehr hoch ausfallen. Hier liegen beispielsweise Mahnschreiben vor, in denen die Debcon GmbH für einzelne Musiktitel Forderungen (inkl. Zinsen und Inkassovergütung) von mehr als 1.500,- Euro fordert. Im Übrigen wird in den Schreiben noch darauf hingewiesen, dass die Forderungen noch nicht verjährt seien.

Allgemeine Anmerkungen zur Verjährung und zur Forderungshöhe

Richtig ist zunächst der Hinweis, dass die Verjährung für den geltend gemachten Lizenzschaden 10 Jahre beträgt. Dies hat der BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, so entschieden und damit die Rechtsansichten vieler untergeordneter Gerichte für unzutreffend erklärt. Die Forderungen, die mit einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing geltend gemacht werden, unterliegen damit unterschiedlichen Verjährungsfristen: der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjähren innerhalb von 3 Jahren, lediglich der Lizenzschaden verjährt binnen 10 Jahren. Das hat zur Folge, dass Forderungen deutlich länger geltend gemacht werden können.

Etwas überraschend ist die Forderungshöhe. In vielen hier bearbeiteten Angelegenheiten beziehen sich die offenen Zahlungsforderungen auf einzelne Musiktitel und belaufen sich dennoch auf Summen im Bereich von rund 1.000,- Euro. Dieser Betrag erscheint angesichts der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 -Tauschbörse III, als maßlos überhöht. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung einen Betrag von 200,- Euro für einen einzelnen Musiktitel als angemessen erachtet.

Wie sollte auf das Schreiben der Debcon GmbH reagiert werden?

Zunächst einmal gilt: Panik ist völlig fehl am Platz. Ohne einen gerichtlichen Titel (z. B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) brauchen Empfänger eines solchen Mahnschreibens keine Sorge haben, dass die Debcon GmbH eine Zwangsvollstreckung einleiten könnte. Wenn ein derartiger Titel vorliegen würde, dann wäre auch die Tätigkeit des Inkassobüros entbehrlich.

Unserer Erfahrung nach geht es bei der Einschaltung von – egal welchen – Inkassobüros im Bereich Filesharing vor allem darum, dass dies bei dem Betroffenen ein Gefühl der Angst auslösen soll. Denn an sich macht es keinen Sinn, dass eine Forderung, die bereits durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht wurde, nun durch ein Inkassobüro weiterverfolgt wird – der an sich „richtige“ Weg wäre es, hier ein gerichtliches Verfahren folgen zu lassen, wenn der Rechteinhaber vom Bestand seiner Forderung überzeugt ist.

Nun ist es aber leider so, dass sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung im Bereich Filesharing ein wenig geändert hat und in vielen Fällen die mit einer Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden können, etwa weil die Vermutungshaftung, die anfangs gegen den Anschlussinhaber spricht, entkräftet werden kann. Auch hat sich die Gesetzeslage in Teilen geändert, sodass die Durchsetzung von Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung heute bei Gericht deutlich schwerer ist. Überhaupt scheint es so, dass bei weitem nicht jeder Rechteinhaber überhaupt bereit ist, seine behaupteten Ansprüche einer gerichtlichen Geltendmachung zu unterziehen.

Letztlich kommt es für das richtige Vorgehen wie immer auf den Einzelfall an: sofern die Forderung zu Unrecht gegen den Anschlussinhaber geltend gemacht wird, sollte der Forderung – ggf. auch erneut – schriftlich und knapp widersprochen werden. Damit ist dann erst einmal alles Erforderliche getan.

Von einer umfangreichen Korrespondenz mit Inkassobüros raten wir im Regelfall ab. Ist der Forderung ausreichend widersprochen worden, so ist es nicht notwendig, sich auf rechtliche Diskussionen mit der Gegenseite einzulassen. Es ist auch nicht notwendig, bei jedem weiteren Mahnschreiben durch das Inkassobüro die Forderung noch einmal zurückzuweisen.

Gern beraten wir Sie im Einzelfall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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