Debeka Bausparkasse fordert die Nachzahlung uralter Beitragsrückstände, um Bausparverträge kündigen zu können

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Treuer Kunde

Bereits seit 1990 bin ich treuer Kunde bei der Debeka Bausparkasse AG. Seitdem besitze ich dort einen Bausparvertrag über 25.000 EUR, den ich für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen, die ich als Referendar erhielt, abgeschlossen hatte. Nach dem Abschluss des Referendariats zahlte ich keine Bausparbeiträge mehr ein. 2013 habe ich dann einen Einmalbetrag von 3.000 EUR eingezahlt und wieder damit angefangen, die monatlichen Regelbausparbeiträge einzuzahlen.

Debeka fordert 15.083,60 EUR

Jetzt habe ich von der Debeka ein ärgerliches Schreiben erhalten. Sie fordert mich auf, bis zum 22.07.2021 einen Betrag von 15.083,60 EUR zu zahlen. Es handelt sich dabei um die Bausparbeiträge, die ich von 1994 bis 2012 nicht gezahlt hatte. Für den Fall, dass ich dieser Aufforderung nicht nachkomme, droht die Debeka unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2020 mit dem Aktenzeichen
 XI ZR 390/19 an, den Bausparvertrag nach § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Bausparbedingungen zu kündigen. Und für den Fall, dass ich zahle, kündigt sie ebenfalls an, den Bausparvertrag zu kündigen, weil das Bausparguthaben dann höher als die Bausparsumme liege. Die Debeka verfolgt mit der Zahlungsaufforderung daher eindeutig nur den Zweck, den Bausparvertrag zu kündigen, um die lästigen Zinsen von 3 % nicht mehr zahlen zu müssen.

Ist die Forderung berechtigt?

Liest man § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Bausparbedingungen könnte man meinen, die Debeka habe recht, denn dort heißt es, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen könne, wenn der Bausparer der Aufforderung nicht nachkomme, die rückständigen Regelsparbeiträge zu zahlen. So klar ist die Sache aber nicht, weil die Debeka die Regelsparbeiträge jahrelang nicht nachgefordert hat. Der Anspruch auf Nachzahlung könnte daher verwirkt sein.

Nachforderung verwirkt?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in dem von der Debeka genannten Beschluss vom 18.02.2020 befasst. Er hat dazu zwar festgestellt, dass es einer Bausparkasse trotz einer jahrelangen Hinnahme der Nichtzahlung von Bausparbeiträgen nicht grundsätzlich verwehrt sei, die Rückstände nachzufordern, dieser Anspruch könne aber nach den Umständen des Einzelfalles trotzdem verwirkt sein.

Ich bin der Ansicht, dass in meinem Fall eine Verwirkung vorliegt. Dafür spricht, dass die Rückstände bereits 8 Jahre alt sind, ich seitdem die Regelbeiträge regelmäßig zahle und vor allem, dass die Debeka mit der Nachforderung nur den zu missbilligenden Zweck verfolgt, den Bausparvertrag zu kündigen. Ich werde daher eine Klage auf Feststellung, dass die Debeka nicht berechtigt ist, meinen Bausparvertrag zu kündigen, einreichen.


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