Deckung Rechtschutzversicherung bei Widerruf Darlehensverträgen und Widerspruch Lebensversicherungen

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Hinweis: Dieser Rechtstipp erschien erstmals am 05.09.2017 und könnte daher veraltet sein

Für den Eintritt eines Rechtschutzfalles der Rechtsschutzversicherung kommt es auf den Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs bzw. Widerspruchs und nicht des Abschlusses des Vertrags an.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12, entschieden, dass der Pflichtverstoß und somit der maßgebliche Zeitpunkt des Rechtschutzfalles in der Zurückweisung des Widerspruchsrechtes und nicht des Vertragsabschlusses zu sehen ist.

Sachverhalt der Entscheidung

Im vorgenannten Urteil hatte der BGH über die Kostendeckungspflicht des Rechtschutzversicherers für den Rechtsstreit des Klägers mit seinem früheren Lebensversicherer über die Rückzahlung der Prämienleistungen nach erklärtem und zurückgewiesenen Widerruf zu entscheiden. Die Rechtschutzversicherung lehnte eine Eintrittspflicht ab, mit dem Hinweis, dass der maßgebliche dem Lebensversicherer angelastete Verstoß wäre, dass dem Kläger bei Vertragsschluss nicht alle für die Willensbildung maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestanden haben und dieser bereits bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages begangen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Rechtschutzversicherung noch nicht bestanden habe.

Entscheidung des Gerichts: Rechtsschutzfalleintritt erst bei Zurückweisung des erfolgten Widerrufs bzw. Widerspruchs

Der BGH stellt als für die Eintrittspflicht des Rechtschutzversicherers maßgeblichen Zeitpunkt auf die Zurückweisung des Widerrufsrechts und damit auf die Weigerung, den Widerruf bzw. Widerspruch anzuerkennen, ab.

Auffassung des BGH

Der BGH vertritt die Auffassung, dass nicht auf den Abschluss des Vertrages abzustellen ist, da der Kläger weder eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, noch die Übergabe nicht erhaltener Verbraucherinformationen begehrt. Vielmehr geht es um den Anspruch auf Prämienrückzahlung. Dieser Anspruch entsteht frühestens mit Ausspruch des Widerspruchs. Aus der Pflichtverletzung bei Vertragsschluss leitet der Kläger lediglich sein Widerrufsrecht her. Somit ist der für den Rechtschutzfall maßgebliche Pflichtverstoß, die Zurückweisung des Widerrufsrechts und damit das Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufs bzw. Widerspruchs durch den Lebensversicherer.

Was bedeutet das für die Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung bei einem Widerruf bzw. Widerspruch?

Für die Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung ist neben den Ausschlussklauseln in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufsrechts bzw. Widerspruchsrechts eines Darlehensvertrages oder einer Lebensversicherung der Rechtschutzvertrag bestand. Eine Zurückweisung der Kostendeckung mit Hinweis der Rechtschutzversicherung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des widerrufenen Vertrages ist nicht zulässig. Wenn bei Zurückweisung des Widerrufs bzw. Widerspruchs eine Rechtschutzversicherung bestand und keine versicherungsvertragliche Ausschlussklausel greift, ist diese eintrittspflichtig. Mit anderen Worten muss der Verbraucher spätestens im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs bzw. Widerspruchs eine Rechtsschutzversicherung haben. 

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei berät Sie hierzu gerne. Weitere Inhalte finden Sie auf der Internetseite von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei unter

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Foto(s): Sascha C. Fürstenow

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