Deepfake-Werbung: Wann Plattformen wie Meta Inhalte löschen müssen
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Deepfake-Videos sind eine wachsende Herausforderung im digitalen Zeitalter. Sie täuschen Authentizität vor und können erhebliche Schäden für betroffene Personen verursachen. Aber welche Verantwortung tragen Plattformen wie Facebook und Co., wenn solche Inhalte hochgeladen werden? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. zeigt: Plattformen müssen unter bestimmten Umständen nicht nur gemeldete, sondern auch sinngleiche Inhalte eigenständig löschen. In diesem Rechtstipp erläutern wir, was das Urteil bedeutet und welche Konsequenzen es für Hostprovider und Nutzer hat.
Der Fall: Eckart von Hirschhausen und die Deepfake-Videos
Im Mittelpunkt des Falles stand der bekannte Arzt und Moderator Eckart von Hirschhausen, dessen Bild in gefälschten Werbevideos für angebliche Abnehmmittel verwendet wurde. Diese Videos, die mithilfe von Deepfake-Technologie erstellt wurden, suggerierten eine Unterstützung dieser Produkte durch von Hirschhausen – ein klarer Fall von Rechteverletzung.
Nachdem er den Hostprovider Meta auf eines dieser Videos hingewiesen hatte, wurde dieses entfernt. Ein weiteres, nahezu identisches Video blieb jedoch zunächst online und wurde erst nach einer erneuten Meldung gelöscht. Von Hirschhausen forderte daraufhin im Eilverfahren, dass Meta die Verbreitung solcher sinngleichen Inhalte proaktiv unterbindet – auch ohne weitere Hinweise.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.
Das Gericht entschied zugunsten von Hirschhausen: Meta hätte auch das zweite Video eigenständig erkennen und entfernen müssen. Die Richter betonten, dass Hostprovider wie Meta bei einer ersten Meldung zu rechtsverletzenden Inhalten verpflichtet sind, sinngleiche Beiträge ebenfalls zu löschen. Dazu gehören Inhalte, die zwar leichte Abweichungen aufweisen, im Gesamteindruck jedoch identisch bleiben.
Das Gericht führte aus, dass diese Verpflichtung über die bloße Reaktion auf Hinweise hinausgeht und von Plattformen eine aktive Prüfpflicht erfordert. Anders als bei der erstmaligen Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte, wo Plattformen keine Vorabprüfungspflicht trifft, besteht diese Prüfpflicht, sobald ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt ist.
Zukunftsausblick: Mögliche Änderungen für Hostprovider
Dieses Urteil ist im Eilverfahren nicht anfechtbar, aber die Frage, ob Plattformen generell auch sinngleiche Inhalte löschen müssen, bleibt rechtlich umstritten. Ähnliche Verfahren, wie der Fall der Politikerin Renate Künast, sind derzeit vor dem BGH anhängig und wurden sogar dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Sollte die Rechtsprechung die Prüfpflichten für Hostprovider tatsächlich ausdehnen, würde dies einen Paradigmenwechsel bedeuten. Plattformen müssten dann aktiv nach rechtsverletzenden Inhalten suchen, anstatt passiv auf Hinweise zu warten. Dies könnte den Aufwand für Plattformen erheblich erhöhen und möglicherweise auch deren Umgang mit Nutzerinhalten grundlegend ändern.
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Schritt in Richtung eines stärkeren Schutzes vor Deepfake-Inhalten unternommen. Für betroffene Personen wie Eckart von Hirschhausen ist dies ein Erfolg im Kampf gegen digitale Täuschung. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass Plattformen wie Meta bei der Entfernung rechtsverletzender Inhalte stärker in die Pflicht genommen werden könnten.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten im Umgang mit rechtsverletzenden Inhalten oder möchten Sie sich gegen Deepfake-Inhalte wehren? Kontaktieren Sie mich über nachfolgendes Kontaktformular oder über www.vnegi.de – ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu sichern!
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