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„Deepwater Horizon“ Abmahnung von Waldorf Frommer: So reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmes „Deepwater Horizon“ über Internettauschbörsen ab.

Der Vorwurf:

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, den Film „Deeptwarer Horizon“ oder Teile daraus auf einer Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben, ohne die erforderlichen rechtlichen Befugnisse für das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zu besitzen.

Die Abmahnkanzlei verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber Folgendes: 

Die Abmahnkanzlei verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00 gefordert.

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Die Frage, ob die Forderungen zurückgewiesen werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses versendet. Ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber ist, ob der Abgemahnte selbst als Täter die Rechtsverletzung begangen hat oder ob ein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommt.

Hat der Abgemahnte die Tat nicht selbst begangen, scheidet er als Täter aus und muss keinen Schadensersatz leisten. Denn nur der Täter wäre verpflichtet Schadensersatz zu zahlen.

Hat er die Tat auch nicht gefördert, scheidet er ebenfalls als sogenannter Störer aus.

Liegt dieser Fall vor, muss der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten.

Sekundäre Darlegungslast:

Ihnen obliegt dann allerdings noch die Erfüllung der sogenannten sekundären Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an Sie:

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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