Defekter Briefkasten als Ausrede mangelnder Zustellung?

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Zustellungen sind ein leidiges Thema.

Oft wenden Briefkastenbesitzer ein, ein Schreiben habe sie nicht erreicht, da ihr Briefkasten nicht verschließbar sei. Der Brief müsse von einem Unbekannten entwendet worden sein. Um genau diese Frage ging es vor dem OLG Nürnberg in eine Bußgeldsache.

Das Gericht entschied, dass eine Zustellung nach § 180 ZPO auch dann wirksam sein könne, wenn der Briefkasten "unsicher", da unverschließbar sei. Etwas anderes will es nur für die Fälle annehmen, in denen diese Unsicherheit für den Zusteller objektiv erkennbar ist. Dies betrifft Fälle, in denen der Briefkasten erkennbar äußerlich stark ramponiert ist oder er so voll ist, dass Briefe aus dem Schlitz heraus schauen.

Kündigungen und ähnlich relevante Schreiben sollen zu Sicherheit immer durch einen Boten zugestellt werden. Dieser steht in einem Prozess dann als Zeuge zur Verfügung. Der Bote sollte allerdings abwägen, ob die Ersatzzustellung an dem betreffenden Briefkasten sicher ist.

OLG Nürnberg vom 26.05.2009, 1 St OLG Ss 76/09

Rechtsanwalt Christian Fuhrmann


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