DEGAG Insolvenz 2025 – Jetzt Ansprüche prüfen lassen: Schadensersatz & Nachrang vermeiden

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Die Insolvenz der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG sowie mehrerer Tochtergesellschaften sorgt weiterhin für erhebliche Verunsicherung unter Anlegern. ESER LAW wurde in den vergangenen Wochen von zahlreichen Betroffenen kontaktiert und hat eine Interessenvertretung gegründet, um geschädigten Anlegern bundesweit eine strukturierte und kompetente rechtliche Begleitung zu bieten.

Betroffen sind insbesondere die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, die DEGAG Kapital GmbH sowie die DEGAG WI8 GmbH, die in Summe Genussrechte im Umfang von rund 282 Millionen Euro emittiert haben. Mehrere Tausend Anleger müssen nun um ihr Kapital fürchten.

Das Amtsgericht Hameln hat am 10. Februar 2025 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Az.: 36 IN 7/25 -4) sowie die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Az.: 36 IN 8/25 -4) eröffnet. Bei der DEGAG Kapital GmbH und der DEGAG WI8 GmbH wurde am 6. Februar 2025 Insolvenzantrag gestellt; auch hier ist zeitnah mit einer Verfahrens­eröffnung zu rechnen.

Ein besonderes Risiko für die Anleger ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Nachrangigkeit ihrer Forderungen. Diese führt dazu, dass Anleger im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger berücksichtigt werden – mit der Folge, dass ein Totalverlust ihrer Investition droht. Ob die Nachrangklauseln rechtlich wirksam und ausreichend transparent gestaltet sind, sollte in jedem Einzelfall rechtlich überprüft werden.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren besteht zudem die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Vermittler geltend zu machen. Denn viele Anleger wurden im Vorfeld ihrer Entscheidung nicht hinreichend über die erheblichen Risiken der Beteiligung informiert – insbesondere nicht über den drohenden Totalverlust durch Nachrangabreden und die komplexe Struktur der DEGAG-Gruppe.

Gerade sicherheitsorientierten Anlegern hätte eine solche Beteiligung nicht empfohlen werden dürfen. Eine fehlende oder unzureichende Risikoaufklärung begründet eine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Mit über 21 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie einer bundesweiten Vertretung steht ESER LAW Anlegern kompetent zur Seite. Die gebündelte Interessenvertretung dient dazu, rechtliche Möglichkeiten konsequent zu nutzen und mögliche Ansprüche effizient und wirkungsvoll geltend zu machen.

Betroffene Anleger können sich unverbindlich bei ESER LAW melden, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessen­gemeinschaft beizutreten.

Kontakt:
ESER LAW
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Telefon: +49 (0) 711 217 235-0
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Foto(s): RA ESER

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