Degressive Zweitwohnungsteuer ist unwirksam

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Die Zweitwohnungsteuer der Stadt Konstanz richtet sich nach dem jährlichen Mietaufwand. Zwar steigt die Belastung mit steigender Miete, allerdings nicht linear, sondern degressiv. Jetzt steht fest: Das verletzt den Gleichheitsgrundsatz.

Wie kommt es zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (1 BvR 1656/09)?

Der Beschwerdeführer klagt gegen den Zweitwohnungsbescheid über knapp 3.000 Euro.

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburgund dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat seine Klage keinen Erfolg. Er scheitert. Beide Gerichte akzeptieren die Argumentation der Stadt Konstanz. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Die Zweitwohnungsteuer soll sanften Druck hin auf einen Umzug bewirken. Für preisgünstige Studentenwohnung müsse der Steuersatz höher sein, um dieses Ziel zu erreichen.

Das Bundesverfassungsgericht lässt sich so nicht überzeugen. Es sieht in der degressiven Ausgestaltung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz.

Ärmere Steuerpflichtige würden durch den Tarif höher belastet als reichere Steuerpflichtige. Dafür gäbe es keine tragfähigen Gründe. Der degressive Tarif sei nicht erforderlich, um das mit der Zweitwohnungsteuer verfolgte Ziel zu erreichen. Auch ein linearer oder gar progressiver Tarif könne Steuerpflichtige zum Umzug bewegen, meint das höchste deutsche Gericht. Eine steuerliche Ungleichbehandlung müsse dafür nicht in Kauf genommen werden.

Für die Ausgestaltung des Tarifs für Zweitwohnungsteuern hat die Entscheidung erhebliches Gewicht. Es lassen sich kaum sachliche Gründe vorstellen, die einen degressiven Verlauf noch rechtfertigen. Sollte die Zweitwohnungsteuer einen degressiven Verlauf haben, bestehen für Klagen gegen die Steuer jetzt hohe Erfolgsaussichten. Auskunft über den Tarif müssen die jeweiligen Gemeinden auf Anfrage erteilen.

Eine degressive Tarifgestaltung bei anderen Steuerarten muss nicht zwingend zur Verfassungswidrigkeit führen. Überlegungen, die - teilweise ebenfalls degressiv ausgestaltete - Einkommensteuer sei jetzt unwirksam, greifen zu kurz. Das Bundesverfassungsgericht hält ausdrücklich degressive Tarife nicht für grundsätzlich unzulässig. Solche Abweichungen vom linearen Verlauf, dem Idealtypus der Gleichbehandlung, sind zulässig, wenn sachliche Gründe für eine Einschränkung der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vorliegen. Allerdings: Nicht immer halten die von der Steuerverwaltung angegebenen sachlichen Gründe der Prüfung stand.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


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