DEIKON-Anleihen: Klagen vor dem OLG! Achtung: Es droht Verjährung!

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Die Chancen der von der Kanzlei Dr. Späth & Partner in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Keitel & Keitel vertretenen DEIKON-Anleger auf Rückabwicklung verbessern sich weiter. Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hatten seit dem Jahr 2011 in enger Zusammenarbeit mit der Kanzlei Keitel & Keitel diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHL vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Dieser hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen. In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der Anleger zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen Berufungskläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH.

In einem weiteren Verfahren, das von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit Keitel & Keitel bearbeitet wurde, hatte der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- € muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- € zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers. Die erhaltenen Ausschüttungen musste sich der Anleger schadensmindernd anrechnen lassen. Auch hier wurde von der Sicherheitentreuhändern bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Inzwischen fand auch vor kurzem, am 12.09.2013, vor einem weiteren, nämlich dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Auch der 16. Zivilsenat hat bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er nach derzeitigem Stand eine Haftung der Sicherheitentreuhänderin bejahen würde. Ein Verkündungstermin ist in den nächsten Wochen zu erwarten.

Die Rechtsanwälte Dr. Späth & Keitel hierzu: Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin.

Doch Achtung, Verjährung droht bereits Ende 2014: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder verjähren 3 Jahre ab Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Unkenntnis zum Jahresende hin gem. §§ 195, 199 BGB. Dr. Späth hierzu: „Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht und dies auch mitgeteilt. Meiner Ansicht nach ist somit die Gefahr vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte- oder grob fahrlässige Unkenntis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 bereits Verjährung einzutreten droht“.

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wolle, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.


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