Deltoton Gruppe – CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG

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Deltoton Gruppe – CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG: 

Erfolgreiche Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters

Die CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Anlagegesellschaft, die zu der Deltoton Gruppe gehört, bot in den Jahren 2003 – 2007 Beteiligungsmodelle für Kleinanleger an. Mit völlig unrealistischen Gewinnversprechungen wurden die Anleger zur Zeichnung der Anlage angeworben.

Dabei bediente sich die Gesellschaft Strukturvertriebsorganisationen, die die Anleger in der Regel nicht zutreffend über die Risiken der „Blindpool“ Beteiligung an die CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG aufklärten. Die CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Gesellschafter waren dabei Nachfolgegesellschaften der Frankonia Anlagegesellschaften, die der in Würzburg ansässigen Deltoton Gruppe zugehörig waren.

Die wechselnden Geschäftsführer der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Gesellschaften konnten nicht nur den versprochenen Gewinn der Gesellschaft nicht erreichen. Sie ließen die CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Gesellschaften „ausbluten“, sodass im Jahre 2015 über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG Gesellschaften ein Insolvenzverfahren eröffnet werden musste. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler aus Würzburg bestellt. Dieser versucht gemäß seiner Aufgabe als Insolvenzverwalter, ausstehende Gelder zugunsten der Insolvenzmasse beizuziehen.

Dabei nahm der Insolvenzverwalter nicht nur die schuldigen Geschäftsführer der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG in Anspruch, sondern versucht auch, Geld von den Anlegern einzuziehen.

Hintergrund ist, dass viele Anleger der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG statt der erhofften Gewinne lediglich Verluste ihrer Beteiligung zu verzeichnen hatten.

Diese Verluste, die sich aus den Jahreskonten der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG ergeben, sucht der Insolvenzverwalter nun klageweise bei den Anlegern einzuholen. Dies jedoch häufig zu Unrecht.

Zum einen sind die Verluste nicht grundsätzlich an die Gesellschaft abzuführen, sondern lediglich dann, wenn die Verluste auf die Entnahmen des Anlegers zurückgehen. Dies dürfte in vielen Fällen nicht zutreffen, da die Verluste der Gesellschaft durch die Geschäftsführer herbeigeführt wurden und sich in sogenannten „Verlustzuweisungen“ der Kontoauszüge niederschlagen.

Zudem ist aufgrund der Rechtskonstruktion der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters fraglich. Die Anleger können zudem die Einrede der Verjährung erheben.

Insgesamt bestehen gute Erfolgsaussichten, sich gegen die unberechtigten Forderungen der Insolvenzverwaltung der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG zur Wehr zu setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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