Geldwäschegesetz

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Geldwäschegesetz

Eintragung in das Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz aus dem Jahre 2017 sieht auch die Errichtung eines Transparenzregisters vor, in dem die wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung erfasst werden müssen. Unter wirtschaftlich Berechtigten versteht man im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben. Von den wirtschaftlichen Berechtigten ist anzugeben:

  1. Der Vor- und Nachname,
  2. das Geburtsdatum,
  3. der Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. alle Staatsangehörigkeiten.

Das Transparenzregister ist auch fortlaufend aktuell zu halten.

Bislang ist in § 20 Abs. 2 GwG eine Mitteilungsfiktion enthalten. Diese ist durch die am 01.08.2021 in Kraft getretene Änderung de GwG weggefallen. Dadurch sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechtes und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Diese sind innerhalb gewisser Übergangsfristen vorzunehmen. Die Gesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG ausgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten innerhalb folgender Fristen:

  • AG, SE, KG a. A. bis zum 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft

bis zum 30.06.2022

  • in allen anderen Fällen spätestens bis zum 31.12.2022

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeigerverlag geführt. Verstöße gegen die genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden, wofür das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Es wird empfohlen, hierauf zu achten und die Anzeigepflichten einzuhalten, da anderenfalls erhebliche Geldstrafen drohen.


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