Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht immer (OLG Frankfurt/M Az.: 4 UF 123/19)

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Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzt, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist, so das OLG. 

Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während einer bestehenden Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. 

Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden. 

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, so das OLG Frankfurt am Main weiter. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere. 

Eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunter kann nur dann durchgreifen, wenn die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, sodass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe. 

Grundsätzlich ist demnach festzuhalten, dass Unterhalt für den Zeitraum des Getrenntlebens immer geschuldet ist. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein Rechtstipp der Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Familienrecht.


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