Der Autokauf nach dem neuen Kaufrecht seit 01.01.2022

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Seit dem 01.01.2022 gilt das neue Kaufrecht. Dies gilt für Verträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen wurden. Verträge, die hingegen vor dem 1. Januar abgeschlossen wurden, richten sich nach dem alten Kaufrecht.   Ziel der Kaufrechtsreform ist die Modernisierung und Anpassung des Schuldrechts an die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre. Ebenso soll eine Harmonisierung innerhalb der EU stattfinden.

Mit der Reform des Kaufrechts wurde der § 434 BGB neu strukturiert, dieser enthält nun eine objektive und subjektive Komponente. Der neue Sachmangelbegriff ist gem. § 476 BGB allerdings nur für Verbrauchgüterkäufe zwingend. Verträge zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern können im Wege der Vertragsfreiheit von dem neuen Sachmangelbegriff abweichen.

Des Weiteren erfolgt nun eine Unterscheidung zwischen rein analogen Waren, Waren mit digitalen Elementen und rein digitalen Produkten. Je nach Produktart finden die entsprechenden Vorschriften zum Gewährleistungsrecht Anwendung. Für analoge Waren finden nach wie vor die §§ 434 ff. BGB Anwendung. Für Waren mit digitalen Elementen gelten neben zusätzlich zu § 434 BGB die neu eingeführten §§ 475 b, c BGB. Die §§ 327 ff. BGB enthalten ein eigenes Kaufrecht für digitale Produkte.

Was bedeutet das für den Autokauf? 

Da insbesondere die neueren Autos mittlerweile zum großen Teil aus Hightech bestehen, stellt sich die Frage, inwieweit die Regeln der digitalen Produkte auch auf den Autokauf Anwendung finden.

Neue Hinweispflicht – vor Abschluss des Kaufvertrages 

Den Verkäufer trifft nach den neuen Regeln eine zusätzliche Hinweispflicht. Das heißt, er muss das Auto genau beschreiben und muss explizit darauf hinweisen, wenn das Auto eine andere Ausstattung hat als der Vorführwagen.

Mangelbegriff bei Waren mit digitalen Elementen 

Werden Daten von außen Empfangen, insbesondere bei sog. Connected Car Services, Software von E- Autos, Fahrassistenzsysteme, Navigationssysteme und Diebstahlseinrichtungen, finden die Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327 ff. BGB) Anwendung. Das heißt, die Autohäuser sind dann verpflichtet, das digitale Produkt bereitzustellen und müssen für die Vertragsmäßigkeit einstehen.

Für Waren mit digitalen Elementen sind weiterhin § 475 b und § 475c BGB zu beachten. Nach § 475b II BGB ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn zusätzlich Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Aktualisierungspflicht bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Kaufsache mit digitalen Elementen für eine gewisse Dauer zu aktualisieren. Werden beispielsweise entsprechende Updates nicht zur Verfügung gestellt, begründet dies einen Sachmangel.

Käuferrechte bei Mängeln 

Der Händler muss bei einem Mangel diesen Defekt kostenfrei beseitigen. Tritt der Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, gilt die Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe des PKWs vorlag. Den Verkäufer trifft also die Beweispflicht, dass das Fahrzeug bei Übergabe in mangelfreiem Zustand war. Nach Ablauf des Jahres muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Zusätzlich muss eine Montage- und Installationsanleitung für das Fahrzeug vorhanden sein. Wenn diese fehlt, stellt dies ebenfalls einen Sachmangel dar.

Verjährung der Sachmängelansprüche 

Verjährung der Sachmängelansprüche bei einem Neuwagen 

Der Käufer kann innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Neuwagens Nacherfüllung verlangen. Dabei kann er zwischen Nachbesserung und Nachlieferung entscheiden. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, haftet der Verkäufer für drei Jahre. Neu ist zudem, dass bei Auftreten des Mangels kurze Zeit vor Ablauf der zwei Jahresfrist der Händler dennoch haftet, auch wenn der Mangel des PKW nicht innerhalb der Sachmängelhaftungszeit behoben werden kann. Wurde ein Mangel am Fahrzeug behoben, haftet der Händler ab Rückgabe des Fahrzeugs für weitere zwei Monate.

Verjährung der Sachmängelansprüche bei einem Gebrauchtwagens 

Die Verjährungsfrist von Sachmängelansprüchen kann bei Gebrauchtwagen durch Unternehmer auf ein Jahr verkürzt werden, § 476 II BGB. Dafür muss der Verkäufer jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages den Käufer in einem gesonderten Dokument von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis setzen.

Bei einem Kauf vom Privatverkäufer ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung möglich. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen der Pflichten als Verkäufer müssen jedoch bei einer Ausschlussklausel ausdrücklich unberührt bleiben.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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