Gewährleistung beim Autokauf

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Mit Urteil vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 172/12 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Autokäufern bei Gewährleistung gestärkt. Wenn in einem Auto-Kaufvertrag die Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO" enthalten ist, kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistung verlangen, dass das das gekaufte Auto in einem so guten Zustand ist, dass es die TÜV Plakette auch tatsächlich verdient.

TÜV Prüfung vereinbart

Der Käufer erwarb von einem Autohändler am 06.12.2005 einen soliden Oldtimer Daimler-Benz 280 SE zu einem Preis von 17.900 €. Im Kaufvertrag wurde unter dem Punkt „Ausstattung" vereinbart: „positive Begutachtung nach §21 c StVZO". Dabei handelt es sich um die so genannte „Oldtimer-Zulassung", welche die normale TÜV-Untersuchung ersetzt. Tatsächlich hatte der Autohändler das Fahrzeug am 14.10.2004, also gut ein Jahr vor dem Kauf, erfolgreich beim TÜV vorführen lassen. Die entsprechende Urkunde wurde dem Käufer auch zusammen mit dem Auto übergeben.

Auto stellt sich als „Rostlaube" heraus

Im September 2007, also kurz vor Ablauf der Gewährleistung, musste der Käufer feststellen, dass der erworbene Gebrauchtwagen nicht ganz so solide war, wie ursprünglich gedacht. Der Unterboden wies massive Rostschäden auf, welche nicht fachgerecht repariert worden waren. Immerhin hatte man sich die Mühe gemacht, die erheblichen Rostschäden durch starken Auftrag von Unterbodenschutz zu kaschieren. Davon hatte sich der TÜV im Jahr 2004 offenbar täuschen lassen, und dem eigentlich nicht verkehrssicheren Auto die begehrte Plakette erteilt. Zur Reparatur musste der Käufer gut 34.000 € aufwenden, welche er vom Autohändler im Rahmen der Gewährleistung zurückverlangte.

Musste der Autohändler nur die TÜV-Bescheinigung herausgeben?

Der Autohändler wies das Begehren des Käufers weit von sich. Er argumentierte, dass er vertraglich lediglich zur Übergabe der TÜV-Bescheinigung verpflichtet war. Ein den Anforderungen des TÜV entsprechender Unterboden sei hingegen nicht vereinbart gewesen und das Auto weise einen altersentsprechenden Unterboden auf. Ein Anspruch auf Gewährleistung sei deshalb nicht gegeben. Mit dieser Argumentation hatte der Autohändler sogar in 2. Instanz Erfolg.

BGH stärkt Gewährleistungsrecht von Autokäufern

Der Käufer sah dies natürlich anders und ging in Revision zum BGH. Er hatte den Kaufvertrag so verstanden, dass die TÜV-Bescheinigung auch inhaltlich richtig war, sich der solide Oldtimer also auch in einem verkehrssicheren Zustand befand. Dem pflichtete der BGH bei: Die Vereinbarung: „Positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" ist nach Auffassung des BGH eine „Beschaffenheitsvereinbarung". Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Auto in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer positiven TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Da ein durchgerosteter Unterboden normalerweise nicht vom TÜV als ordnungsgemäß akzeptiert wird, ist mit dieser Klausel nach Ansicht des BGH auch vereinbart, dass das Fahrzeug über einen TÜV-gerechten Unterboden verfügt.

Fazit:

Wer ein gebrauchtes Auto kauft, muss mit typischen Mängeln eines alten Autos rechnen. Dazu gehört normalerweise auch Rost. Auch die Tatsache, dass ein Fahrzeug über TÜV verfügt, ohne dass dies im Kaufvertrag vermerkt ist, bedeutet nicht unbedingt, dass es die TÜV-Bescheinigung auch tatsächlich verdient hat. Vielleicht hat sich der TÜV-Prüfer einfach durch eine dicke Schicht Unterbodenschutz täuschen lassen. Anders sieht es aber nach dem vorliegenden Urteil aus, wenn sogar im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Auto mit einer TÜV-Bescheinigung übergeben wird. Dann kann der Käufer auch davon ausgehen, dass die TÜV-Bescheinigung zu Recht ausgestellt wurde.

Die knappe Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Trotz gründlicher Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ansgar Honsel

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

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