Der Betriebsübergang – Die wichtigsten Hinweise für den Arbeitnehmer

  • 2 Minuten Lesezeit

Was ist ein Betriebsübergang und was muss ich als Arbeitnehmer dazu wissen?

Ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft wird, z. B. durch Outsourcing. Ein Betriebsteil umfasst einen bestimmten Anteil von Betriebsmitteln eines Betriebes, bspw. eine Versandabteilung. 

Es muss sich hierbei um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit handeln. Dabei sind verschiedene Kriterien zu beachten, die je nach Art des Betriebs unterschiedlich gewichtet werden. Dazu gehört z. B. die Übernahme der Hauptbelegschaft, der Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten. 

Unveränderte Arbeitsverhältnisse

Der neue Inhaber hat die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen weiterzuführen. Neue Arbeitsverträge müssen nicht geschlossen werden. Lohnzahlungen und Lohnansprüche bestehen weiterhin fort und Betriebsvereinbarungen gelten weiter, sofern der Betrieb in seiner Identität gleichbleibt. Somit muss sich kein Arbeitnehmer um seinen Arbeitsplatz sorgen, sondern geht mit in den neuen Betrieb über. 

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang zu unterrichten. Hierbei muss über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informiert werden. 

Kein Kündigungsgrund

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Hierfür muss der Betriebsübergang der einzige bzw. tragende Grund für die Kündigung sein. Die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten bleiben aber unberührt. D. h., es bestehen weiterhin die Möglichkeiten, betriebs-, verhaltens-, krankheits- oder personenbedingt gekündigt zu werden. 

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Wurde der Arbeitnehmer umfassend über den Betriebsübergang informiert, hat er einen Monat Zeit, diesem zu widersprechen. Unterlässt der Arbeitgeber die Unterrichtung, kann der Arbeitnehmer auch später noch widersprechen.

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, so tritt die Übernahme nicht ein. Der Arbeitnehmer verbleibt dann im alten Unternehmen. Jedoch ist fraglich, ob dieser lange dortbleiben kann. Meistens hat der Altarbeitgeber keine Verwendung für die verbliebenen Arbeitnehmer und er wird ihnen betriebsbedingt kündigen. Somit sollte bedacht werden, ob sich ein Widerruf immer lohnt, und ggf. mit einem Anwalt beraten werden. 

Fazit

Schlussendlich stellt der Betriebsübergang einen Schutz des Arbeitnehmers dar. Dieser verliert durch einen Verkauf des Betriebs seinen Arbeitsplatz nicht, sondern ein reibungsloser Übergang des Arbeitsverhältnisses wird gewährleistet. Das Unternehmen soll ja im Kern erhalten bleiben und somit wird sich bis auf den Inhaber zunächst nichts ändern. Auch der neue Betriebsinhaber erhält eine Belegschaft, die eingearbeitet ist, und der Betrieb kann wie gewohnt weitergeführt werden. Somit entsteht theoretisch eine Win-Win-Situation, die aber rechtliche Fallstricke birgt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema