Der Brexit und das Markenrecht

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Der harte Brexit naht. Oder die Verschiebung des Brexits. Oder die Aufhebung des Brexits. So oder so: Es herrscht Unsicherheit auf allen Ebenen. Niemand weiß, wann und ob der Brexit stattfinden wird und unter welchen Bedingungen. Was das für rechtliche Auswirkungen auf Verträge und Gesetze haben wird, ist ebenso unklar. Was daraus aber deutlich wird: Markeninhaber müssen sich selbst um den Verbleib ihrer Marken kümmern. Tun sie dies nicht, werden sie ihre Rechte an diesen wohl verlieren.

Die EU-Marke nach dem Brexit

Der Verlust der Markenrechte der angemeldeten EU-Marke liegt ganz schlicht und ergreifend daran, dass es sich um eine Unionsmarke handelt, die vom Amt für geistiges Eigentum der EU (EUIPO) erteilt wird und dem Inhaber einen Schutz der Marke in allen EU-Ländern gibt. Das sind die (zurzeit) 28 Mitgliedsstaaten in Europa. Durch den Brexit gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU, daher gilt auch die EU-Marke dort nicht mehr. Es sei denn, im Brexit-Deal wird etwas anderes ausgehandelt.

Dabei betont Rechtsanwalt Guido Kluck: „Unbedingt beachtet werden muss, dass bestehende Markenrecht einer EU-Marke für nichtig erklärt werden können, wenn sie nach dem Brexit nicht mehr ausreichend verwendet wird, weil die hauptsächliche Benutzung im Vereinigten Königreich erfolgte.“

Anmeldung einer nationalen UK-Marke

Zunächst ist es möglich, im Vereinigten Königreich eine nationale Marke anzumelden. Dazu gibt es unter www.gov.uk einen Informationsartikel. Für die Inhaber der EU-Marke soll es ein nationales Äquivalenzrecht geben. Die erteilte Marke soll gleichwertig zur EU-Marke sein und sogar dieselbe Priorität haben, sofern der Antrag spätestens neun Monate nach dem EU-Ausstieg gestellt wurde.

Anmeldung einer internationalen Marke

„Außerdem“, so Herr Kluck, „kann eine internationale Registrierung (IR) der Marke über das Madrider System erfolgen. Diese gilt in allen Ländern, die das Madrider Markenabkommen (MMA) unterschrieben haben. Da sind neben der EU auch das Vereinigte Königreich und viele weitere Staaten weltweit.“

Für die Anmeldung braucht man eine Basismarke. Über diese kann gem. § 108 MarkenG beim DPMA ein Antrag auf internationale Registrierung erfolgen, der an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet und dann die Marke in das internationale Register eingetragen wird.

Wenn Sie weitere Fragen zum Markenrecht haben oder eine Anmeldung einer Marke durchführen wollen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/der-brexit-und-das-markenrecht/


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