BREXIT und Markenrecht

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Mit dem Ablauf des Jahres 2020 ist der Austritt Großbritanniens (UK) aus der Europäischen Union (EU) endgültig besiegelt. Bekanntlich ist UK bereits mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der EU ausgeschieden. Es galt aber noch eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020, in der sich zunächst wenig geändert hat.

Seit dem 01. Januar 2021 gelten neue Regeln, die Inhaber von Unionsmarken beachten müssen. Abgesehen von Besonderheiten kann man die wichtigsten Regeln wie folgt zusammenfassen:

1. Neuanmeldungen für die EU

Neuanmeldungen für die EU decken UK nicht mehr ab. Das gilt sowohl für die direkte Anmeldung von Unionsmarken als auch für die Anmeldung von internationalen Marken (IR-Marken), die die EU als Vertragsgebiet vorsehen. Wer zusätzlich Markenschutz in UK wünscht, muss dort entweder eine nationale Marke anmelden oder das IR-Markenschutzsystem nutzen und dabei UK als Vertragsstaat benennen.

2. Eingetragene Unionsmarken

Wer zum 31.12.2020 über eine eingetragene Unionsmarke verfügt, kann sich auf weiteren Schutz in UK freuen. Es wird allerdings eine nationale UK-Marke abgespalten und dort im UK-Markenregister eingetragen. Das Gute daran ist, dass für die nationale UK-Marke der Schutz aus der Unionsmarke (sog. Priorität) erhalten bleibt und für die Eintragung keine Kosten anfallen. Die nationale UK-Marke wird nicht nochmals neu geprüft.

Zu beachten ist aber, dass ein nicht in UK ansässiger Markeninhaber in einer Übergangsphase bis zum 31.12.2023 dort einen UK-Anwalt als Vertreter bestellen muss. Da die UK-Marke nach Abspaltung von der Unionsmarke unabhängig ist, muss der Schutz für die nationale UK-Marke auch dort gesondert verlängert werden. Die Verlängerungsfrist richtet sich aber noch nach der ursprünglich für die Unionsmarke geltenden Frist.

Für Unionsmarken, die bereits am 31.12.2020 abgelaufen, aber noch mit einem „Verspätungszuschlag“ bis 6 Monate nach Ablauf verlängert werden können, gelten Besonderheiten.

3. Angemeldete Unionsmarken

Unionsmarken, die sich zum 31.12.2020 noch im Anmeldestadium befanden, werden nicht in nationale UK-Marken umgewandelt. Das gilt sowohl für Anmeldungen, die sich noch im Prüfungsstadium befinden als auch für Anmeldungen, die mit einem Widerspruch angegriffen sind. Wünscht der Inhaber Schutz in UK, muss er gesondert eine nationale UK-Marke beantragen, und zwar bis spätestens 30.09.2021! Für die nationale Anmeldung kann die Priorität der Unionsmarkenanmeldung beansprucht werden. Anmeldegebühren und Schutzvoraussetzungen richten sich aber nach UK-Markenrecht.

4. IR-Marken mit EU als Vertragsgebiet

Hier sind die Regeln ähnlich wie bei eingetragenen / angemeldeten Unionsmarken. Bei eingetragenen IR-Marken mit Schutz für EU muss Verlängerung für UK national gesondert erfolgen. Es ist aber eine nachträgliche Benennung von UK im Rahmen des IR-Markensystems möglich. Bei zum Zeitpunkt 31.12.2020 angemeldeten IR-Marken kann eine nationale UK-Marke bis 30.09.2021 unter Wahrung der Priorität angemeldet werden.

5. Benutzungszwang

Für Inhaber von eingetragenen Unionsmarken oder IR-Marken mit Schutz für die EU ist zu beachten, dass eine Benutzung der Marke in UK künftig nicht mehr rechtserhaltend ist, da UK als Drittstaat gilt. Eine Benutzung in der EU liegt dann nicht mehr vor.

6. Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen

Für Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen, die die EU als Vertragsgebiet benennen, gilt folgende „Faustformel“:

Wurden die Vereinbarungen vor dem Austritt, also vor dem 31.01.2020 geschlossen, ist UK in der Regel erfasst, weil UK vor diesem Zeitpunkt noch Mitglied der EU war. Danach abgeschlossene Verträge umfassen UK folglich nicht.

Diese Faustformel gilt vorbehaltlich einer Prüfung der Verträge und Begleitumstände im Einzelfall.

7. Handlungsempfehlungen

Inhaber von eingetragenen / angemeldeten Unionsmarken und IR-Marken mit Schutz für EU sollten ihr Markenportfolio überprüfen lassen, um keine Fristen für einen Schutz in UK zu versäumen.

Die Einträge der jeweiligen nationalen UK-Marken im Register des UK-Markenamtes sollten daraufhin überprüft werden, ob alle Angaben korrekt übernommen worden sind oder ob sich bei der Übertragung Fehler eingeschlichen haben. Die Markeninhaber werden über die Eintragung der nationalen UK-Marken nicht informiert.

Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit diese (noch) für UK gelten. Gegebenenfalls sollte nachverhandelt oder eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden.

Es sollte auch die Benutzungslage der Marken geprüft werden. Eine nur oder überwiegend in UK genutzte Unionsmarke muss künftig auch in mindestens einem Mitgliedsland der EU rechtserhaltend benutzt werden.

Für EU-Designs gelten übrigens ähnliche Regeln. Auch insoweit empfiehlt sich eine Überprüfung des IP-Portfolios.

Foto(s): Frank Remmertz

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