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Der Computerbetrug nach § 263a StGB

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Der Computerbetrug ist in Deutschland gemäß § 263a StGB strafbar.

Der Tatbestand ist dann gegeben, wenn man in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass man das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

Der Tatbestand des Computerbetruges dient vor allem dazu, Täuschungshandlungen, die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Strafe zu stellen. Im Gegensatz zum „normalen“ Betrug nach § 263 StGB irrt sich beim Computerbetrug kein Mensch. 

Bestraft wird der Computerbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nach § 263a Abs. 2 StGB § 263 Abs. 2 bis 7 StGB entsprechend gilt, so dass beim Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein höherer Strafrahmen in Betracht kommt.

Nach § 263a Abs. 3 StGB ist auch die Vorbereitungshandlung strafbar. Wenn man einen Computerbetrug vorbereitet, indem man Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird man mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiele für einen Computerbetrug nach § 263a StGB sind:

  • Das Benutzen einer gefälschten oder manipulierten EC-Karte an einem Geldautomaten
  • Das Verwenden einer rechtswidrig erlangten Originalkarte
  • Das sogenannte Phishing.
  • Das Benutzen von Daten, um eine schädigende Vermögensverfügung im elektronischen Zahlungsverkehr zu erwirken
  • Das Leerspielen von Geldspielautomaten bei rechtswidrig erlangter Kenntnis über den Programmablauf.

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