Der Ehepartner erbt alles nach dem Gesetz? Irrtum!

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Manche Eheleute meinen, ein Testament sei nicht nötig. Sie erbten nach dem Gesetz ohnehin voneinander. Das ist ein Irrtum, der folgenschwer sein kann.

Haben die Eheleute Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Ehegatten, die Kinder erben die andere Hälfte zu jeweils gleichen Teilen. Sind die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, gelten andere Quoten. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur handeln, wenn alle Erben mit der Maßnahme einverstanden sind. Das kann zu großen Schwierigkeiten, zu Streit und zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

Haben die Eheleute keine Kinder, so erben die Eltern des erstversterbenden Ehegatten zusammen mit dem überlebenden Ehegatten. Falls beide Eltern nicht mehr leben oder ein Elternteil gestorben ist, treten die Geschwister des verstorbenen Ehegatten an deren Stelle. Die Erbengemeinschaft besteht dann aus dem überlebenden Ehegatten und den Schwiegereltern bzw. der Schwägerschaft. Weil hier die Übereinstimmungen erfahrungsgemäß häufig gering sind, findet man in solchen Fällen die „explosivsten" Erbengemeinschaften. Vor allem, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Denn die sind schwer zu teilen.

Eine gute Erbrechtsberatung verhütet schlimme Fehler.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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