Anfechtbarkeit einer Erbausschlagung wegen Irrtum über Nachlasshöhe

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Nach § 1945 BGB erfolgt die Ausschlagung einer Erbschaft durch eine sog. Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Als Willenserklärung unterliegt die Anfechtung den Regeln über die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften nach §§ 119 ff. BGB, so dass auch ein Irrtum über die Höhe des Nachlasses grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt. Dies geht jedoch nicht ohne Weiteres, wie ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05. September 2008 (Aktenzeichen 3 Wx 123/08) zeigt.

In dem Fall hatte der zum Erben berufene Antragsteller die Erbschaft ausgeschlagen, da er davon ausging, dass der Nachlass der immer über finanzielle Nöte klagenden Erblasserin überschuldet sei. Angaben über die Gründe der Ausschlagung enthielt seine Erklärung nicht. Als sich im Nachhinein herausstellte, dass der Nettonachlass über 120.000,- € betrug, focht er seine Erklärung an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dieser wurde ihm jedoch unter Berufung auf seine Ausschlagung verweigert.

Zu recht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Denn für die Auslegung der Ausschlagungserklärung komme es allein auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn an. Um diesen Sinn zu ermitteln, sei den Nachlassbeteiligten lediglich der Inhalt der Ausschlagungserklärung zugänglich, so dass es für die Auslegung der Erklärung einzig hierauf ankomme.  Ergibt sich der Irrtum über den Nachlasswert jedoch nicht aus dem Inhalt der Erklärung, sei davon auszugehen, dass die Anfechtung unabhängig davon erklärt wurde, welchen Wert der Nachlass habe. Ein Anfechtungsgrund liege daher nicht vor, so die Richter.


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