Ohne Trennungsjahr Scheidung -Blitzscheidung - Härtefall - Eilscheidung!

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Bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 in Deutschland lag dem Ehe- und Scheidungsrecht ein institutionelles Eheverständnis zugrunde, dass auf die Ehetheorie von Savigny zurückging. Er definierte die Ehe als Keimzelle des Staates und verstand die Ehe als Grundlage des bürgerlichen Staates, deren Aufrechterhaltung und Förderung dem Interesse der Gesellschaft und des Staates diene. Dieses weit verbreitete Eheverständnis verlangte nach einem strengen Scheidungsrecht, das Ehe und damit auch Gesellschaft stabilisierte. 

Eine Antragstellerin kann die sofortige Scheidung der Ehe jedoch heutzutage beantragen, wenn, sie es für unzumutbar hält, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein, weil sie während ihres Zusammenlebens von ihm schwer misshandelt und auch noch nach der Trennung von ihm bedroht worden sei. Geregelt ist die sog. Blitzscheidung in § 1565 II BGB. Danach kann die Ehe u.U. auch ohne Trennungsjahr geschieden werden. Sie hat aber diese Unzumutbarkeit zu beweisen.

Für den Fall, dass die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt". An die unzumutbare Härte, die eine Ehescheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres ermöglicht, sind dabei nach gerichtlichen Entscheidungen strenge Anforderungen zu stellen.

Einer Antragstellerin darf nicht aber zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten. Es muss sich bei solchen Fällen um eine Ausnahmesituation gegenüber einem bloßen Scheitern einer Ehe handeln.

In einem Verfahren hat die zuständige Richterin in Frankfurt am Main zu dem Prozesskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres darauf hingewiesen, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorliegen. 

Sie hat die Richterin dabei darauf Bezug genommen, dass die Eheleute aus dem islamischen Kulturkreis stammen, für den es nicht unüblich sei, dass der Ehemann gegenüber der Ehefrau ein Züchtigungsrecht ausübe. Sie hat vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen, da sie andernfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen müsse. Auf diesen Verfahrensvorschlag hat die Antragstellerin die Richterin mit Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 


Das familiengerichtliche Scheidungsverfahren ist bei der Härtefallscheidung oft aufwändig. Wenn der andere Gatte z.B. alles bestreitet, dann muss die Antragstellerin stichhaltige Beweise liefern. Diese muss das Familiengericht genau prüfen.

Aus dem anwaltlichen Berufspraxis kann mitgeteilt werden, dass folgende Situationen könnten vom Gericht als Härtefall angenommen werden, wenn weitere rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen: 

Missbrauch von Alkohol oder Drogen, insbesondere wenn eine Therapie abgelehnt wird oder kommt es zu Rückfällen. Gewalt in der Familie und insbesondere wenn schwere Verletzungen, häufigen Tätlichkeiten oder Misshandlungen vor den Kindern nachgewiesen werden können. Misshandlung der Kinder oder bei erniedrigenden Demütigungen und massiven Beschimpfungen vor den Kindern.

Weiterhin könnten auch das Eingehen einer Ehe, nur um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen für einen VKH-Härtefall zu beantragen ausreichend sein, wenn der Partner ahnungslos ist.

Gerne helfen wir Ihnen mit Rat und Tat um Sie sich von dem Unrechtszustand zu befreien.

Foto(s): islamisches familienrecht dr dr iranbomy


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