Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG bei neuer Erkrankung

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Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers auf die Dauer von bis zu sechs Wochen beschränkt.

Nach dem Grundsatz zur Einheit des Verhinderungsfalls gilt dies auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch hingegen entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2019, Az: 5 AZR 505/18 bestätigt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig, wenn sich an eine erste Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit in der Weise anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az: 5 AZR 505/18).

Die Beweislast sowohl für den Beginn als auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war (BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az: 5 AZR 505/18).

Mathias Oehlert

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Rechtsanwalt Oehlert vertritt und berät Sie zu sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts, wie z. B. zu den Themen Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Abmahnung, Zeugnis, Freistellung, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag, Urlaub etc. 


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