Der "fliegende Start" im Kreuzungsbereich

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Mit einem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich zwischen einem Nachzügler und einem anderen Fahrzeug, das „fliegend" in die Kreuzung einfuhr, hatte sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.03.2012, Az.: 1 U 139/11, zu befassen.

Andere Verkehrsteilnehmer müssen zwar einem Nachzügler, der spät in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, das Verlassen des Kreuzungsbereichs ermöglichen, der Nachzügler hat allerdings den anfahrenden Gegen- bzw. Querverkehr sorgfältig zu beobachten. In eine unübersichtliche Kreuzung darf nur dann mit fliegendem Start eingefahren werden, wenn sich der Einfahrende vorher davon überzeugt hat, dass die Kreuzung vom Querverkehr frei ist. Fährt man bei „Grün" fliegend in die Kreuzung ein, kann man sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Denn es muss dabei zwar nicht mit verbotenem Querverkehr, jedoch mit Nachzüglern gerechnet werden. Umgekehrt darf sich der Nachzügler auch nicht darauf verlassen, dass er in jedem Falle vorgelassen wird. Will ein Verkehrsteilnehmer, der im Kreuzungsbereich aufgehalten wurde, diesen verlassen, hat er dies unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Quer- bzw. Gegenverkehrs zu tun.

In derartigen Fällen kommt es regelmäßig zu einer Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten, vor allem wenn die Verkehrssituation, die zum Unfall geführt hat, nicht mehr eindeutig aufgeklärt werden kann, auch dann wenn der Einfahrende vorfahrtsberechtigt war. Entscheidend ist, ob der Nachzügler tatsächlich ein Nachzügler war und nicht verbotener Querverkehr. Das hängt davon ab, ob der innere Kreuzungsbereich, der durch Fahr- oder Fluchtlinien gebildet wird, bereits überfahren war.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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