Kollision im Kreuzungsbereich: Wer haftet?
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Stoßen zwei Autos im Einmündungsbereich einer Kreuzung zusammen, wo „rechts vor links“ gilt, wird angenommen, dass der von links kommende Fahrer seine Wartepflicht verletzt hat.
Viele Unfälle passieren auf Kreuzungen, weil der Vorfahrtspflichtige den Vorfahrtsberechtigten übersieht oder ihm mit Absicht die Vorfahrt nimmt. Doch manchmal kollidieren die Fahrzeuge erst im Einmündungsbereich der Kreuzung, wenn sich beide Kfz noch in der Seitenstraße befinden. Gilt dann auch die Regelung „rechts vor links" mit der Rechtsfolge, dass der Einbiegende seine Wartepflicht verletzt hat und daher alleine haften muss?
Kollision auf glatter Fahrbahn
Ein Mann befuhr eine schneebedeckte und glatte Fahrbahn, als er rechts in eine Seitenstraße abbiegen wollte. Im Kreuzungsbereich galt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links". Er war gerade in die Seitenstraße eingebogen, die nicht durch Markierungen in zwei Richtungsfahrbahnen unterteilt war, als ihm ein Pkw entgegenkam. Das Auto war sehr weit links unterwegs, weil auf der rechten Straßenseite Autos parkten. Es kam zur Kollision der Kfz, wobei beide Parteien behaupteten, der jeweils andere sei ihm auf der glatten Fahrbahn entgegengerutscht und damit am Unfall schuld. Der Streit endete vor Gericht.
Einbiegender haftet alleine
Das Landgericht (LG) Essen bejahte die alleinige Haftung des Einbiegenden. Schließlich hat er die Vorfahrt des Unfallgegners verletzt, als er in die Seitenstraße abbog, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob er dadurch entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Verkehr gefährdet. Nach § 8 II StVO (Straßenverkehrsordnung) hätte er sich - auch wegen der Witterungsverhältnisse - vielmehr in die Straße hineintasten und eventuell bei Gegenverkehr anhalten und warten müssen.
Denn die Vorfahrtsregel „rechts vor links" gilt nicht nur auf der Kreuzung selbst, sondern auch noch unmittelbar hinter der Einmündung. Passiert in diesem Bereich ein Unfall, weil jemand in die Straße einfährt und mit einem entgegenkommenden Kfz kollidiert, gilt zulasten des Einbiegenden der sog. Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung. Voraussetzung ist lediglich, dass der Unfall - wie im vorliegenden Fall - in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Seitenstraße geschieht.
Dagegen trug sein Unfallgegner keine Schuld an der Kollision. Zwar fuhr er sehr weit links. Da die Fahrbahn aber nicht in zwei Richtungsfahrbahnen unterteilt war, durfte er die gesamte Straße benutzen. Außerdem war der rechte Straßenrand zugeparkt, weshalb er auf die linke Seite ausweichen musste. Auch ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit konnte beim Unfallgegner nicht festgestellt werden.
(LG Essen, Urteil v. 09.10.2012, Az.: 15 S 190/12)
(VOI)
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