Der Geburtstagsrabatt und seine Folgen

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2012 u.a. entschieden, dass im Rahmen eines Geburtstagsrabatts zur Feier des Bestehens eines Unternehmens über mehrere Jahre, die Kontinuität des Unternehmens entscheidend ist und nicht, ob der gegenwärtige Unternehmensinhaber das Unternehmen die ganze Zeit auch betreiben hat.

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben über das Internet Produkte zur Nagelpflege. Die Beklagte hatte im Rahmen eines Newsletter einen „Geburtstagsrabatt" in Höhe von 30 % angeboten. Sie warb mit der Aussage: „Wir feiern 5 Jahre...". Der Kläger hielt die Werbung für irreführend mit der Begründung, dass durch ihr der unrichtige Eindruck erweckt werden würde, die Beklagte sei schon fünf Jahre in dem Unternehmen tätig und mahnte daraufhin die Beklagte ab. Ferner würde das Unternehmen schon 7 Jahre bestehen.

Das LG hatte es dann der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise zu werben.

Entscheidung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gemäß §§ 8, 5 Absatz 1 UWG hat. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Es liegt keine irreführende Handlung vor. Eine Handlung ist nur dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben des Unternehmens enthält. Vorliegend wird nicht durch die Werbung über das Alter und die sich daraus ergebende Unternehmenstradition der Beklagten irregeführt.

Die Werbung soll nur zeigen, dass das Unternehmen bereits über eine 5-jährige Erfahrung am Markt verfügt und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte hat. Die Altersangabe verleiht dem hier in Rede stehenden Unternehmen ein gewisses Maß an Wertschätzung und Zuverlässigkeit, welches mit einem gerade neu auf dem Markt aufgetretenen Unternehmen noch nicht in Verbindung gebracht wird. Demnach ist auch unbeachtlich, wenn eine Werbung ein geringeres als das tatsächliche Alter, hier 5 statt 7 Jahre, zum Ausdruck bringt.

Die Angabe eines Unternehmens ist nur wahr, wenn das Unternehmen in dem beworbenen Geschäftszweig als sachliche Einheit kontinuierlich fortbestanden hat. Entscheidend dabei ist nicht die gesellschaftsrechtliche Identität über den behaupteten Zeitraum.

„Entscheidend für die Wahrheit der Behauptung ist daher nicht die Identität des Unternehmensträgers, wohl aber die Kontinuität des Unternehmens selbst als sächliche Organisationseinheit (Fezer / Peifer a.a.O. Rn 386). An einer solchen Kontinuität fehlt es noch nicht, wenn das Unternehmen den Träger wechselt, wohl aber, wenn ein Unternehmen in seinem Kern nicht bis in das behauptete Gründungsjahr zurückzuverfolgen ist."

Vorliegend ist die Unternehmenskontinuität in diesem Sinne gegeben. Dabei ist auch unerheblich, dass die Beklagte das Unternehmen erst im März 2010 übernommen hat, weil sie im Wesentlichen die gleiche Produktpalette beibehalten und mit denselben Arbeitnehmern ihr Geschäft weitergeführt hat. Des Weiteren ist sie im gleichen Ladenlokal geblieben.

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