Weihnachtsgrüße mit Folgen - Was bei der Weihnachtspost rechtlich zu beachten ist

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Wenn nicht schon geschehen, beginnen die meisten Unternehmen ihre Weihnachtspost vorzubereiten und zu versenden. Den Kunden soll für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr gedankt werden und natürlich will sich das Unternehmen in Erinnerung rufen. Nicht verwunderlich daher, dass rechtlich die Weihnachtspost als Werbung eingestuft wird.

Somit scheidet die Zustellung der Weihnachtsgrüße per E-Mail schon aus, wenn sich der Empfänger nicht eindeutig mit der Zusendung von Werbeemails einverstanden erklärt hat. Liegt keine vorherige Einwilligung vor, kann der Empfänger den Versender kostenpflichtig abmahnen und die Unterlassung verlangen.

Auch wenn die Einwilligung der Empfänger vorliegt, lauert der nächste Fallstrick bei der Versendung der E-Mail. Nach datenschutzrechtlichen Vorschriften ist es nicht zulässig, wenn alle Empfänger öffentlich sichtbar sind. Datenschutzbehörden können hier Bußgelder verhängen. Achten Sie also unbedingt darauf, die Liste der Empfänger in Blindkopie zu setzen.

Unproblematisch ist in der Regel die Versendung der weihnachtlichen Grüße per Post. Aber auch hier müssen einige Branchen Regeln beachten. Gerade Angehörige der Heilmittelberufe müssen einige Punkte beachten. Gratiszugaben oder Präsente können unter bestimmten Umständen problematisch werden.

Sollten Sie rechtliche Fragen rund um Ihre Weihnachtspost oder anderer Werbemaßnahmen haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine fröhliche und besinnliche Weihnachtszeit.

Helen Vollprecht

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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