Der gemeinsame Rechtsanwalt - gibt es den im Scheidungsverfahren?

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Oft kommen Mandanten/innen zu mir und fragen, ob ich auch den Ehegatten vertreten kann. Sie hätten gelesen oder gehört, dass es im Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Rechtsanwalt gibt. Damit brauche doch der Ex-Partner keinen eigenen Anwalt und könne auch durch mich vertreten werden. Diese Vorstellung ist aber nicht richtig. Es gibt nie einen „gemeinsamen“ Anwalt. Rechtsanwältinnen sind stets Interessenvertreter. Dies bedeutet, dass sie nur die Interessen eines Ehegatten vertreten und ihn/sie diesbezüglich beraten können. Dies fängt schon bei der Unterhaltsberechnung an. Hier könnte man ja meinen, dass es einfach ist, weil das Einkommen, das man für die Unterhaltsberechnung braucht, ja schließlich feststehe. Dem ist aber nicht so. Das Einkommen hat oft unterschiedliche Komponenten, wie zum Beispiel die Nutzung eines Firmen-Pkws oder Aktienbeteiligungen. Hier wird derjenige, der solche Vorteile von seinem Arbeitgeber erhält, natürlich versuchen, diese bei der Unterhaltsberechnung herauszuhalten. Derjenige, der für sich oder die Kinder Unterhalt fordert, wird argumentieren, dass diese Vorteile natürlich Gehaltsbestandteile sind und damit dem Einkommen zugerechnet werden müssen. Dieses Beispiel zeigt, dass es selbst bei einfachen Dingen, wie der Einkommensermittlung schon unterschiedliche Interessen geben kann.

Was viele aber meinen, wenn sie von einem „gemeinsamen“ Anwalt gehört haben, ist, dass nur derjenige, der im Scheidungsverfahren den Scheidungsantrag stellt, einen Rechtsanwalt zur Vertretung und Antragstellung braucht. Der/Die andere kann dem Scheidungsantrag zustimmen. Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht berechnet. Hier müssen keine Anträge gestellt werden. Wenn aber irgendein anderer Antrag hinzukommt, wie zum Beispiel Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich, brauchen beide Ehegatten einen Anwalt.

Nur bei einfachen Scheidungen braucht Mann/Frau also nur einen Anwalt. Dieser vertritt aber nie die gemeinsamen Interessen, sondern immer die Interessen des-/derjenigen, der/die sein/e Auftraggeber/in ist.

Wenn Sie Fragen zum Scheidungsverfahren haben, hilft Ihnen Frau Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte hier gerne weiter. Wenn Sie noch nicht zum Anwalt gehen, aber schon einmal erste "Fakten schaffen" wollen, können Sie unser Trennungsjahr-Formular benutzen, um den Beginn des Trennungsjahrs festzuhalten.


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