Der Geschädigte eines Unfalls darf auf die Zahlen und Feststellungen in dem eingeholten Gutachten vertrauen

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Wenn der Geschädigte eines Unfalls, für den der Schädiger zu 100% haftet, zum Nachweis seines Fahrzeugschadens ein Gutachten beauftragt und einholt und der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt, darf der Geschädigte von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. Dies gilt auch für den im Gutachten angegebenen Restwert, wenn er davon ausgehen durfte, dass der objektiv richtige Wert ist. Ein Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zu diesem Wert ist dann nicht zu beanstanden, auch wenn sich später herausstellt, dass ein höherer Restwert hätte erzielt werden können (OLG Koblenz, Verfügung vom 1.2.2022 - 12 U 2148/21). 

Aufgrund der Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) des Geschädigten hat er auch die Freiheit nach Belieben über das beschädigte Fahrzeug zu verfügen. Der Geschädigte ist auch Herr des Resitutionsverfahrens sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädigers zu leistenden Schadensersatzes; der Geschädigte entscheidet mithin eigenständig und autonom. Es besteht auch keine Wartepflicht ehe der Geschädigte mit der Schadensbehebung beginnt.

Wenn der Geschädigte das Gutachten bei dem Versicherer des Schädigers einreicht und darauf hinweist, dass er das Fahrzeug an dem im Gutachten genannten Höchstbietenden nach der von ihm gesetzten Frist zu veräußern, so ist er ohne weiters befugt, dies auch zu tun.

Der Geschädigte war damit über die Verkaufsabsichten und die wirtschaftlichen Grundlagen informiert, so dass der Geschädigten ohne eine Reaktion des Schädigers in der gesetzten Frist, sich nicht im Nachhinein darauf berufen kann, dieser habe sich nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Feststellungen im Gutachten nicht fachgerecht oder zumindest auch anders vertretbar sein sollten. 



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