Der getarnte Postbote - Mittäterschaft oder Beihilfe?

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Abgrenzung: Mittäterschaft und Beihilfe


Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe birgt einige Probleme. Um in einem Fall zu entscheiden, ob es sich beim Täter um einen Mittäter handelt oder um jemanden, der Beihilfe leistet, gibt es mehrere Ansichten. Nach der Ansicht der Tatherrschaftslehre kommt es auf die Tatherrschaft an. Täter ist demnach, wer die Tatherrschaft hat, also wer das Geschehen steuert, wobei auch derjenige das Geschehen in den Händen hält, der jederzeit eingreifen könnte. Nach einer anderen Ansicht ist das Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille zur Tatherrschaft  für die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft entscheidend.


Als Postbote ausgegeben - Erpresserischer Menschenraub, Raub und Erpressung


In seinem Beschluss vom 23. März 2023 musste der Bundesgerichtshof (3 StR 363/22) entscheiden, ob der Angeklagte Mittäter war oder nur Beihilfe geleistet hat. Der Angeklagte im hiesigen Fall erfuhr von seiner Frau, dass eine Bekannte ihr Wohnhaus verkauft hatte und erzählte dies seinem Beifahrer, mit dem er zur Zeit des Gesprächs im Auto saß. Dieser fragte daraufhin nach weiteren Informationen und die beiden beschlossen, das Geld aus dem Hausverkauf an sich zu bringen. Am Tattag fuhren sie mit weiteren Komplizen zum Haus der Geschädigten, wobei der Angeklagte während des Überfalls im Wagen wartete. Für den Überfall gab der Angeklagte seinen Komplizen zuvor eine Dienstjacke der Deutschen Post, um sich damit zu tarnen und so den Überfall durchzuführen. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen tateinheitlicher Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, besonders schwerem Raub und besonders schwerer Erpressung. 


Entscheidung des Bundesgerichtshofes 


Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluss anschließend aber aus, dass es sich dabei um eine Mittäterschaft handelt. Zur Tatherrschaft führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Angeklagte wesentlichen Einfluss auf das Stattfinden der Tat hatte, da er den Tipp sowie essentielle Informationen lieferte. Zwar war er nicht an der weiteren Tatplanung beteiligt, jedoch stützte sich der Plan auf seiner Bereitschaft, die Dienstjacke der Deutschen Post zur Verfügung zu stellen. Auch seine Fahrdienste waren für den Taterfolg bedeutsame Beiträge. Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch sein Tatinteresse aufgrund hoher Schulden zu berücksichtigen ist.


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