Der klassische Provisionsanspruch des Handelsvertreters

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Der Vertrieb über selbstständige Handelsvertreter ist eine beliebte Form des Vertriebsaufbaus und -unterstützung, von der immer mehr junge Unternehmen Gebrauch machen. Eine genaue vertragliche Gestaltung der Handelsvertreteransprüche ist für eine klare Anspruchsverteilung der Vertragsparteien sehr wichtig. Welche gesetzlichen Regelungen zur Vergütung des Handelsvertreters vertraglich modifiziert werden können und welche Regelungen unabdingbar sind, werden zum besseren Überblick hier dargestellt.

Der „klassische“ Provisionsanspruch …

nach § 87 Abs. 1 HGB steht dem Handelsvertreter zu, wenn ein Geschäft abgeschlossen wird, dass auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter zurückzuführen ist. Der Anspruch entsteht nach dem gesetzlichen Regelfall bei Ausführung des Geschäfts. Die Vertragsparteien haben allerdings die Möglichkeit den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung anders festlegen. Zum Beispiel erst bei Zahlung des Kunden. Hierbei muss dem Handelsvertreter aber zwingend ein Provisionsvorschuss gezahlt werden, sobald die Ware vom Unternehmen ausgeliefert wurde. Der Provisionsanspruch erlischt nach § 87a Abs. 2 HGB bei Nichtzahlung des Kunden. Das gilt nur so weit der Unternehmer versucht hat, die Forderungen durch Einklagen oder Vollstreckung zu realisieren.

Sollte das Geschäft nicht ganz oder teilweise wie durch den Handelsvertreter abgeschlossen durchgeführt worden sein, bleibt der Provisionsanspruch grundsätzlich trotzdem bestehen.  

Für die Praxis: Im Handelsvertretervertrag sollte konkret vereinbart werden, auf welcher Grundlage die Provision berechnet wird. Eine Festprovision ist grundsätzlich zulässig, aber nie zeitlich unbegrenzt und nur aus konkretem Anlass.

Gängig ist die Vereinbarung eines Prozentsatzes des vermittelten Umsatzes. Dabei wird auf den Rechnungsbetrag des Kunden abgestellt. Wichtig Umsatzsteuer, Skonti, Nebenkosten, Fracht, Verpackung sind ebenfalls provisionspflichtig.

Nebenkosten dürfen nur dann bei der Berechnung der Provision abgezogen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Rabatte mindern die Provision nur dann, wenn sie dem Kunden von vornherein zugesagt wurden. Nachträgliche Nachlässe gegenüber dem Kunden reduzieren dagegen die Provision regelmäßig nicht. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, ist die Provision auch aus dem Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an mich wenden. Wir beraten sowohl Unternehmern als auch Handelsvertreter zu allen Fragen des Handelsvertreterrechts.

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