Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterliste

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In Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann es dazu kommen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen wird. Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts (KG) behandelt die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes, wenn der Geschäftsführer kurz nach der Einziehung einen neuen Gesellschafterlisten-Eintrag beim Handelsregister vornimmt.

Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG wird jemand im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Geschäftsanteil-Inhaber betrachtet, wenn er in der offiziellen Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Dieser Eintrag hat Legitimationswirkung, unabhängig von der rechtlichen Situation. Ein nicht mehr eingetragener GmbH-Gesellschafter kann keine Gesellschafterrechte mehr geltend machen, wie z. B. die Erhebung Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse nach der Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste im Handelsregister. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz für den betroffenen GmbH-Gesellschafter wichtig.

Es gibt drei Zeitpunkte, zu denen der vorläufige Rechtsschutz relevant ist:

  1. Vor der Beschlussfassung über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Dies ist zwar denkbar, jedoch oftmals nicht erfolgsversprechend, da die Rechtsprechung in dieser Phase der Willensbildung der GmbH-Gesellschafter nur zurückhaltend eingreift. Nur wenn die Nichtigkeit des Beschlusses bereits feststeht und unvermeidbare Nachteile drohen, könnte eine Verfügung in Betracht kommen.
  2. Nach der Beschlussfassung über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Einige Gerichte und große Teile der juristischen Fachliteratur sahen bis dato die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach einer umstrittenen Einziehung. Der BGH entschied 2019, dass der betroffene GmbH-Gesellschafter effektiven Rechtsschutz benötigt, um seine Rechte während des Streits über die Einziehung zu wahren.
  3. Nach Einreichung/Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste im Handelsregister: Das OLG München entschied, dass der betroffene Gesellschafter per einstweiliger Verfügung die Anordnung zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste erwirken kann. Das Kammergericht sah dies bisher anders und verwies darauf, dass der betroffene GmbH-gesellschafter per einstweiliger Verfügung die Weiterbehandlung als Gesellschafter erwirken könne.

Das Kammergericht änderte 2023 seine Position und erlaubt nun vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Gesellschafterliste nach Beschlussfassung über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils. Dies gilt gemäß dem BGH nicht nur für den Verhindern einer neuen Gesellschafterliste ohne den betroffenen Gesellschafter, sondern auch, wenn eine solche Gesellschafterliste bereits eingereicht wurde.

Das Kammergericht betont, dass der betroffene Gesellschafter durch eine einstweilige Verfügung geschützt sein sollte, besonders wenn er erst später von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung erfährt.

Diese Änderung schafft Klarheit über vorläufigen Rechtsschutz für den betroffenen Gesellschafter bei Einziehung von Geschäftsanteilen. Es empfiehlt sich, rasch zu handeln, um die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu verhindern. Die einstweilige Verfügung könnte die Gesellschaft verpflichten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


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