Freizeitgestalltung von Arbeitnehmern am Beispiel des FC Bayern München

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Der ehemalige Profi Mario Basler war bereits während seiner aktiven Fußballkarriere regelmäßig mit einer Zigarette zu sehen. Serge Gnabry, ein Fußballnationalspieler, entscheidet sich an einem spielfreien und trainingsfreien Tag für einen Ausflug zur Fashion Week in Paris, was bei seinem Verein Bayern München nicht gut ankommt. Der Nationaltorwart Manuel Neuer erleidet im Urlaub bei einer Skitour einen Beinbruch und wird bis zum Ende der Saison ausfallen. Die finanzielle Belastung für den FC Bayern aufgrund der Ablöse für einen kurzfristigen Ersatz beläuft sich auf Millionen. 

In all diesen Situationen stellt sich die Frage: Welche Auswirkungen hat das deutsche Arbeitsrecht, und dürfen Profivereine ihren Spielern Vorgaben für die Freizeitgestaltung machen? 

Dem Interesse des Arbeitnehmers, seine Freizeit nach Belieben auszugestalten steht das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit voll leistungsfähig ist.Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu. Dieser erlaubt dem Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu konkretisieren. Dies darf jedoch nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht in die private Lebensführung des Arbeitnehmers eingreifen.

Grundsätzlich gelten Profifußballvereine als Arbeitgeber, während Profifußballspieler als Arbeitnehmer betrachtet werden. Damit gilt auch für Profisportler , dass der Arbeitgeber das Direktionsrecht bezüglich der Arbeitsleistung hat – jedoch nicht in Bezug auf die Freizeitgestaltung oder die private Lebensführung.

Arbeitsrechtlich haben Profispieler im Rahmen ihres Beschäftigungsanspruchs lediglich das Recht auf Teilnahme am qualifizierten Trainingsbetrieb, nicht jedoch auf einen Einsatz am Spieltag. Daher konnte der damalige Bayern-Trainer Julian Nagelsmann die sportliche (nicht arbeitsrechtliche) Sanktion verhängen, in dem er Gnabry wegen des Paris-Ausflugs für ein Spiel suspendierte.

Manuel Neuer, Torwart beim FC Bayern München, hatte sich während eines Ski-Urlaubs verletzt. Wenn ein Arbeitnehmer sich im Urlaub verletzt und dadurch vorübergehend arbeitsunfähig wird, hat der Arbeitgeber die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Nur wer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein Unfall, der trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Sportart passiert, gilt in der Regel nicht als selbst verschuldet. Eine Ausnahme besteht für Sportarten, die "an sich" bereits besonders gefährlich sind und bei denen allein das regelkonforme Ausüben der Sportart als Verschulden betrachtet wird. Das Bundesarbeitsgericht betrachtet beispielsweise Kickboxen als "an sich" gefährlich. 

Nicht nur im Fußball-Profisport können Vereine als Arbeitgeber ihren Spielern durchaus weiterreichende arbeitsrechtliche Vorgaben machen, die mittelbar auch den privaten Bereich der Spieler betreffen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben, die die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Spieler betreffen. Grundsätzlich endet das arbeitsrechtliche Weisungsrecht der Profivereine jedoch am Tor zum Trainingsgelände: Wenn der Spieler frei hat, hat er frei, und wenn er es bis zum nächsten Training nach Paris und zurück schafft, ist das aus arbeitsrechtlicher Sicht unproblematisch.

Wird jedoch durch die Freizeitgestaltung der Ruf der Firma gefährdet (Bsp. rassistische Äußerungen in sozialen Netzwerken), oder durch diese Gestaltung die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann es zu Sanktionen bis hin zur Kündigung kommen.


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