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Der Kreditbetrug nach § 265b StGB

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Der Kreditbetrug ist ein häufig anzutreffendes Delikt. Nach § 265b StGB wird der Kreditbetrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafvorschrift betrifft Betriebe und Unternehmen, die unbeachtlich ihres Gegenstandes, einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Ebenfalls macht sich derjenige strafbar, der gegenüber einem Kreditinstitut schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Kreditantrag erheblich sind. Gleiches gilt auch für denjenigen, der Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung der Bank oder Sparkasse über einen solchen Antrag erheblich sind.

Der Begriff des Kredits im Sinne des § 265b StGB ist relativ weit auszulegen. Kredite sind demnach zum Beispiel Gelddarlehen aller Art. Gemeint ist also der vertragsmäßige Empfang von Geld, das nach einer bestimmten Frist wieder zurückgezahlt werden soll. Auch Akzeptkredite fallen darunter. Das sind solche Kredite, die von einer Bank oder Sparkasse durch einen von ihr als Hauptschuldnerin unterzeichneten und sodann regelmäßig von ihr diskontierten Wechsel einem Kunden gewährt wurden. Auch der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen fällt unter den Schutzbereich der Norm.

Zum Schutzbereich des Straftatbestandes des Kreditbetruges nach § 265b StGB gehören auch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie sonstige Gewährleistungen.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um ein Gefährdungsdelikt handelt. Das bedeutet, dass vorliegend kein Erfolg notwendig ist.


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