Der Mietvertrag

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  • Eigentümer und Vermieter müssen nicht identisch sein. Maßgeblich ist der Mietvertrag.
  • Ob bei Eheleuten beide Mieter geworden sind, bestimmt sich nach dem Kopf (Rubrum) des Mietvertrages. Sind dort beide aufgeführt, unterzeichnet aber nur einer, werden beide Ehegatten Mietvertragspartei.
  • Bei Mietverträgen, die vor dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, waren automatisch beide Eheleute Mieter, auch wenn nur einer von beiden den Mietvertrag abgeschlossen hat.
  • Auch der ausgezogene Mieter bleibt Mieter im Rechtsinne. Er schuldet dem Vermieter weiterhin die Miete und haftet für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag.
  • Wird das Grundstück vom Vermieter verkauft oder verschenkt, wird der neue Eigentümer erst dann Vermieter, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
  • Im Falle der Zwangsverwaltung tritt der Zwangsverwalter an die Stelle des Eigentümers als Vermieter.
  • Erklärungen im Mietverhältnis sind nur wirksam, wenn sie von allen Mietern/Vermietern gegenüber allen Vertragspartnern abgegeben werden, ggf. auch gegenüber dem ausgezogenen Mieter.

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