Der neue JOB – Abschluss des Arbeitsvertrages. Überprüfung empfehlenswert?

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Wenn Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit beginnen, wird regelmäßig zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen.

Regelmäßig verhält es sich dabei so, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag vorlegt, den dieser letztlich zu unterschreiben hat. Großartige Änderungswünsche des Arbeitnehmers werden bis auf wenige Ausnahmen im oberen Managementbereich regelmäßig nicht zur Tagesordnung gehören.

Häufig haben Mandanten den Wunsch, einen abzuschließenden Arbeitsvertrag fachanwaltlich überprüfen zu lassen.

Bringt dies aber auch einen Mehrwert für den rechtssuchenden Mitarbeiter? Oder ist die anwaltliche Überprüfung eines Arbeitsvertrages letztlich mehr Vorteil für den abrechnenden Anwalt?

Aufgrund der Besonderheit, dass Arbeitgeber regelmäßig einseitig den Arbeitsvertrag vorformulieren und der Prozess der Entstehung des Arbeitsvertrages kein Ergebnis wechselseitiger Verhandlungen ist, führt dazu, dass die vom Arbeitgeber zu eigenen Gunsten vorgegebenen Vertragsklauseln kritischer rechtlicher Überprüfung durch die Gerichte zu unterwerfen sind.

Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass die einzelne Klausel unwirksam ist, so tritt an deren Stelle das Gesetz. Das Gesetz, so darf man getrost vertrauen, ist ein ausgewogener Interessenausgleich der widerstreitenden Interessen. Deshalb geht ein Arbeitnehmer, der einen solchen Vertrag unterschreibt, häufig kein gesteigertes Risiko ein: einerseits kann er den Vertragsinhalt nicht nachverhandeln, andererseits führt die Unwirksamkeit einer überspannten, weil unangemessenen, Klausel nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers, weil er durch das dann geltende Arbeitsrecht (die Gesetze!) ausreichend geschützt ist.

Ob hiernach eine fachanwaltliche Überprüfung eines Arbeitsvertrages vor Abschluss notwendig ist, bleibt jedem überlassen.


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