Minijob: Das Wichtigste zum Abschluss des Minijob-Arbeitsvertrags in Kürze
- 8 Minuten Lesezeit

Experten-Autorin dieses Themas
Was gilt, wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt?
Der Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis in der Form einer geringfügigen Beschäftigung – entweder mit einer geringfügigen Entlohnung bis 556 EUR pro Monat oder als kurzfristige Beschäftigung.
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Arbeitsverträglich schriftlich zu schließen ist. Ein Minijob-Arbeitsvertrag kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Das heißt, auch eine mündliche Vereinbarung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Ausnahme: Eine Befristung bedarf der Schriftform, § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Andernfalls ist sie unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet geschlossen.
Im Hinblick auf eine Vorbeugung von Missverständnissen und aus Beweisgründen sollte jedoch in der Regel der schriftliche Abschluss bevorzugt werden. Ein Muster für einen Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit den wesentlichen Inhalten finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale.
Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, gilt Folgendes: Erst mal gelten bei einem formlosen Arbeitsvertrag zu einem Minijob die mündlich vereinbarten Bedingungen. Fehlen Vereinbarungen, gelten für den Minijob-Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Minijobber einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Ein Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist – auch nach der Änderung des Nachweisgesetzes weiterhin – ausgeschlossen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 2 Nachweisgesetz und gilt für alle Arbeitnehmer. In die schriftlichen Vertragsbedingungen sind für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022 mindestens aufzunehmen:
- Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Zeitlicher Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort und vereinbarte Arbeitszeit
- Das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Befristung
- Der Arbeitsort: Falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann
- Konkretisierung der zu leistenden Tätigkeit
- Dauer der Probezeit, sofern ein solche vereinbart worden ist
- Zusammensetzung, Fälligkeit, Art der Auszahlung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten: Bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Bei Arbeit auf Abruf:
- Vereinbarung, dass sich Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall richtet
- Zeitrahmen (Referenztage und -stunden)
- Zahl der Mindeststunden Zeitrahmen (Referenztage und -stunden)
- Frist, innerhalb derer dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen ist
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart)
- Dauer des Erholungsurlaubs
- Etwaiger Anspruch auf Fortbildung
- Bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers
- Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren. Mindestens:
- Schriftformerfordernis
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Die Angabe von Namen und Anschrift der Vertragsparteien, die Vergütungsregelungen sowie die Regelung bzgl. der Arbeitszeit müssen spätestens am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden. Die übrigen Fristen bzgl. der weiteren Angaben können in § 2 Abs. 1 S. 4 Nachweisgesetz (NachwG) nachgelesen werden. Verstöße hiergegen werden durch eine in § 4 NachwG neu eingeführte Bußgeldvorschrift mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR sanktioniert.
Vergütung und Anspruch auf Überstundengeld
Die meisten Minijobber arbeiten auf Stundenbasis. Wer auf Stundenbasis arbeitet, hat grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Zeitraum | Stundenlohn |
von 01. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 | 9,82 EUR |
seit 01. Juli 2022 | 10,45 EUR |
ab 01. Oktober 2022 | 12,00 EUR |
ab 01. Januar 2024 | 12,41 EUR |
ab 01. Januar 2025 | 12,82 EUR |
Überstunden
Gibt es keine konkrete Vereinbarung, sind Minijobber grundsätzlich auch nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nach § 10 und § 12 Arbeitszeitgesetz. Leisten Sie mehr Arbeit als vereinbart (Überstunden), ist diese Arbeitsleistung grundsätzlich auch zu vergüten, § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Etwas anderes gilt, wenn im Arbeitsvertrag eine solche Vergütung ausgeschlossen ist. Sie finden dann oftmals die Formulierung, dass Überstunden mit der normalen Vergütung abgegolten sind.
Feiertage
Auch an Feiertagen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn Minijobber normalerweise an diesem Tag gearbeitet hätten. Arbeiten Sie also immer montags und fällt der Montag auf einen Feiertag, werden Sie auch bezahlt, wenn Sie tatsächlich an diesem Tag nicht arbeiten.
Urlaubsanspruch und Krankheit – Besonderheiten beim Minijob?
Es ist ein immer noch weitverbreiteter Irrglaube, dass Minijobber keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bezahlte Krankheitstage haben.
Urlaub
Die gute Nachricht daher: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub – und zwar bezahlten! Gesetzlich sind – bei einer 6-Tage-Woche – nach dem Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub vorgesehen.
Wichtig: Werden Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt, dürfen Minijobber nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden, § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Verbot der Diskriminierung). Arbeiten Sie weniger als 6 Tage in der Woche, was der Regelfall sein dürfte, muss der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet werden.
6-Tage-Woche | 24 Werktage |
5-Tage-Woche | 20 Werktage |
4-Tage-Woche | 16 Werktage |
3-Tage-Woche | 12 Werktage |
2-Tage-Woche | 8 Werktage |
1-Tage-Woche | 4 Werktage |
Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden. Entscheidend sind allein die Tage.
Sind mehr Urlaubstage als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart, gilt folgende Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs:
Jahresurlaubstage : Arbeitstage in der Woche x tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaub. Sie arbeiten 2 Tage die Woche. Die Berechnung nach o. g. Formel wäre:
30 Jahresurlaubstage : 5-Tage-Woche x 2 = 12 Urlaubstage
Krankheit
Genauso wie Vollzeitarbeitnehmern steht Minijobbern über sechs Wochen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes zu. Das bedeutet, wenn Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können, kriegen Sie die Tage, die sie normalerweise arbeiten würden, trotzdem bezahlt – und zwar für die Dauer von sechs Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht aber erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wichtig: Arbeitgeber können den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit nicht im Arbeitsvertrag ausschließen, § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Kündigung und Kündigungsfristen
Auch hier gilt: Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer. Das bedeutet, sie genießen den umfassenden Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sofern die notwendige Betriebsgröße (i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen wurde) nach § 23 Abs. 1 KSchG und die notwendige Dauer der Betriebszugehörigkeit (mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung) nach § 1 Abs. 1 KSchG gegeben ist.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bedeutet, dass die ordentliche Kündigung nur aus drei Gründen möglich ist:
betriebsbedingt,
personenbedingt oder
verhaltensbedingt
Für die Kündigung ist die Schriftform vorgeschrieben. Elektronisch übermittelte Kündigungen (z. B. per Mail) sind unwirksam, § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Schriftform bedeutet, dass die Kündigung vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.
Halten Minijobber die Kündigung für ungerechtfertigt, können sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung grundsätzlich wirksam – auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen kann die Kündigungsschutzklage später eingereicht werden.
Kündigungsfristen
Ist im Vertrag keine Kündigungsfrist bestimmt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB. Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfristen sind für den Arbeitgeber jedoch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Je länger der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, desto länger die Kündigungsfrist. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als zwei Jahre andauern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb unterschiedlich lange Kündigungsfristen haben.
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Diese gesetzliche Staffelung gilt nur für den Arbeitgeber, nicht für den Arbeitnehmer. Ausnahme: siehe unten zur einzelvertraglichen Vereinbarung.
Abweichungen im Arbeitsvertrag
Von den gesetzlichen Regelungen kann – in einem gewissen Rahmen – durch einzelvertragliche Regelung abgewichen werden. Beispielsweise kann die vierwöchige Kündigungsfrist des Arbeitnehmers – entsprechend der gesetzlichen Staffelung – verlängert werden. Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer jedoch in keinem Fall länger sein als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Eine Anpassung der Kündigungsfrist an die Staffelung ist jedoch möglich.
Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist allerdings nur in zwei Konstellationen möglich:
- Der Minijobber ist als vorübergehende Aushilfe eingestellt und das Arbeitsverhältnis wird nicht über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt.
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer und die Kündigungsfrist unterschreitet vier Wochen nicht. Es ist also eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung möglich, wonach die Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats ausgesprochen worden sein muss.
Ohne Kündigungsfrist können Minijobber und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger Grund besteht und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der vereinbarten Beendigung unzumutbar ist. Diese außerordentliche Kündigung ist jedoch – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes möglich.
Besonderheiten beim Minijob
Insgesamt kann man sagen, dass grundsätzlich rechtlich keine Besonderheiten für Minijobber im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bestehen. Insbesondere dürfen Minijobber ohne sachlichen Grund nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Minijobs sind rechtlich ganz normale reguläre Arbeitsverhältnisse. Mithin bestehen auch ganz regulär Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.
Fazit und Zusammenfassung
Der Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, sodass auch die gesetzlichen Regelungen bzgl. bezahlten Urlaubs, Lohnfortzahlung bei Krankheit etc. bestehen.
Wegen des Diskriminierungsverbots nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Minijobber ohne sachlichen Grund nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden.
Ein Arbeitsvertrag ist nicht formgebunden. Der Arbeitsvertrag für einen Minijob kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden.
Eine Ausnahme gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Befristung bedarf der Schriftform.
Geringfügig Beschäftigte müssen vom Arbeitgeber jedoch innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten. Ausnahme: Der Minijobber wird nur als vorübergehende Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt.
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, desto länger die Kündigungsfrist.
Artikel teilen:

Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Arbeitsvertrag Minijob?
Rechtstipps zu "Arbeitsvertrag Minijob"
-
30.04.2025 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet (§ 21 MiLoG). Achtung: Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit, Branche oder Vertragsart – auch für Minijobs, Teilzeit- und befristete …“ Weiterlesen
-
05.03.2025 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie Vollzeitangestellte. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Minijobs, bei denen besondere Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten. Rechtstipp …“ Weiterlesen
-
16.04.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… per Screenshot – jede E-Mail, jede Chatnachricht, jeden Zahlungsnachweis. Bewahren Sie alle Unterlagen zum Job Scamming auf. Beispielsweise den angeblichen Arbeitsvertrag und sonstige Dokumente. Nutzen …“ Weiterlesen
-
17.01.2025 Rechtsanwalt Joachim Kerner„Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MInijob: Zum 01.01.2025 hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro/Stunde erhöht . In diesem Zusammenhang ebenfalls erhöht hat …“ Weiterlesen
-
13.01.2025 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… . Gerade bei Minijobs herrscht oft Unsicherheit über arbeitsrechtliche Regelungen und Schutzmechanismen. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und klären, in welchen Fällen …“ Weiterlesen
-
07.01.2025 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… nicht. Es ist wichtig zu betonen, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig davon besteht, ob das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Selbst bei Minijobs …“ Weiterlesen
-
02.01.2025 Rechtsanwalt Robert Apitzsch„… sinnvoll ist wird sich nach der Wahl zeigen. Für geringfügig Beschäftigte [Minijobs] wird die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls angehoben. Lag die Grenze für Minijobs bislang bei 538,00 Euro so …“ Weiterlesen
-
02.01.2025 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… Beschäftigungsverhältnis stehen. • Barzahlungen ohne Belege: Arbeitnehmer werden „schwarz“ bezahlt, ohne dass die Löhne in der Buchhaltung erfasst oder versteuert werden. • Unzureichende Arbeitsverträge …“ Weiterlesen
-
11.12.2025„Arbeitsrecht Schriftlicher Arbeitsvertrag öfter entbehrlich Arbeitsverträge müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 in vielen Fällen nicht mehr schriftlich auf Papier abschließen …“ Weiterlesen
-
26.11.2024 Rechtsanwalt Jens-Arne Former„… sich der Fall um einen Minijobber, der neben seinem 38-Stunden-Hauptjob gelegentlich als Pizzalieferant arbeitete. Sein Arbeitsvertrag beinhaltete keine festgelegte Arbeitszeit – der Arbeitsanfall …“ Weiterlesen
-
25.11.2024 Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Roller„Ist arbeitsvertraglich nichts weiter vereinbart, gilt bei einem Minijob eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Ein Vollzeitbeschäftigter, der im Nebenjob bei einem Pizzaservice …“ Weiterlesen
-
03.11.2024 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… viele, die neben ihrem Hauptjob oder während ihres Studiums, ihrer Schulausbildung oder in den Ferien einen Minijob ausüben. Die Flexibilität und die Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen …“ Weiterlesen
-
29.10.2024 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… , wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine solche Pflicht ausdrücklich vorsieht. Zudem kann es für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, den Arbeitgeber zu informieren, um mögliche sozialversicherungsrechtliche …“ Weiterlesen
-
23.10.2024 Rechtsanwalt Jan Glitsch„… der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle, auch in einem Minijob oder einer Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ablauf der Wartefrist Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit …“ Weiterlesen
-
28.09.2024 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… als diesen Betrag, wird ihr Minijob automatisch zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung umgewandelt. Doch es gibt bestimmte Extras, die nicht zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet werden …“ Weiterlesen
-
06.08.2024 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Ferienarbeit, jedoch muss die Schulpflicht berücksichtigt werden. Arbeitsvertrag …“ Weiterlesen
-
30.05.2024 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„In Deutschland gibt es viele Menschen, die einen Minijob ausüben. Dies kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber attraktiv sein, da Minijobs mit einer Reihe von Vorteilen verbunden …“ Weiterlesen
-
10.05.2024 Rechtsanwältin Jella Forster-Seher„… % Rentenversicherung abführen, müssen dies aber nicht. Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Minijob neben Vollzeitjob In der Regel ist im Arbeitsvertrag festgehalten …“ Weiterlesen
-
11.03.2024 CYFiRE Rechtsanwalt Mirco Lehr„Minijobs, häufig als unkomplizierte Beschäftigungsverhältnisse wahrgenommen, sind tatsächlich ein Minenfeld voller potenzieller Ungerechtigkeiten und rechtlicher Fallstricke. Arbeitgeber nutzen …“ Weiterlesen
-
11.01.2024 Rechtsanwalt Markus Hartmann„… Minijobs: Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde per 1.1. von bisher Euro 520 auf 538 Euro monatlich angehoben, was zu einer Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro führt. Das bedeutet, dass Mini-Jobber …“ Weiterlesen
-
03.01.2024 Rechtsanwalt Dirk M. Richter„… Minijobgrenze : Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 Euro pro Monat. Dies wirkt …“ Weiterlesen
-
03.11.2023 Rechtsanwältin Imke König„… . Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmerinnen 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche zu. Häufig wird durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag noch zusätzlicher Urlaub gewährt. Auch diesen erwerben …“ Weiterlesen
-
23.06.2023 Rechtsanwalt Jan Paul Seiter„… . Aber welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind dabei zu beachten? Der Arbeitsvertrag Grundsätzlich handelt es sich bei Ferienjobs, die von Schüler/-innen oder Student/-innen in Anspruch genommen werden, um …“ Weiterlesen
-
25.05.2023 Rechtsanwalt Christian Seidel„… es sich um eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) handelt oder um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Vollzeit oder Teilzeit. Wichtig! Wie bei Arbeitnehmern vor Erreichen …“ Weiterlesen