Der Pferdekaufvertrag

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Die nachfolgende Übersicht soll die wesentlichen Kriterien eines Kaufvertrages darstellen. Die Ausführungen finden auf Tiere im Allgemeinen Anwendung und gelten nicht nur für Pferde, welches hier als Beispiel angeführt werden soll. Die Rechtsprechung differenziert in seinen Entscheidungen zwischen den Tieren (Pferd, Hund, Katze usw.). Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, welche insbesondere davon abhängen, ob Sie das Tier veräußern oder erwerben.

Besonderheiten sind im Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) zu beachten. Hier wird nach Vorgaben des Europarechts der Verbraucher besonders geschützt.

I. Der Pferdekaufvertrag

Der Kaufvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung in Schriftform besteht nicht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, den Kauf des Pferdes schriftlich zu vereinbaren, um bei Streitigkeiten eine klare Regelung bereits getroffen zu haben.

Mein anwaltlicher Rat lautet: Haben Sie bestenfalls ab dem ersten Probereiten einen Begleiter bei sich, welcher als potentieller Zeuge fungieren kann.

Im Internet finden sich Muster von Pferdekaufverträgen. Diese können als Leitfaden dienen. Sie sind selbstverständlich allgemein formuliert. Sie sollten diese auf Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.

Mein anwaltlicher Rat lautet: Besprechen Sie den von Ihnen vorformulierten Vertrag mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

II. Kaufgegenstand

Bezeichnen Sie das Pferd genau. Vereinbaren Sie, welche Papiere (Eigentumsurkunde, Equidenpass usw.) mit dem Tier an den Erwerber übergehen soll.

Mein anwaltlicher Rat lautet: Achten Sie darauf, dass Sie eine Eigentumsurkunde als Käufer erwerben. Diese steht, wie der Name bereits sagt, dem Eigentümer zu und ist wie ein Fahrzeugschein bei einem Pkw zu betrachten.

III. Beschaffenheitsvereinbarung

1. Beschaffenheit

Achten Sie bei dem Abschluss des Kaufvertrages über ein Pferd auf die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB), die Sie vereinbaren.

Die Beschaffenheitsvereinbarung ist wichtig, um das Vorliegen eines möglichen Sachmangels später zu bestimmen. Eine genaue Definition suchen Sie vergeblich im Gesetz, da hierauf bewusst verzichtet wurde. Es handelt sich um eine subjektive und individuelle Abrede zwischen den Parteien.

Mein anwaltlicher Rat lautet: Definieren Sie in Ihrem Vertrag genau, welche Eigenschaften das Tier haben soll. Zum Beispiel kann eine Vereinbarung über den Charakter und den Ausbildungsstand eines Pferdes getroffen werden. Wollen Sie es für Turnier- oder Freizeitaktivitäten verwenden.

Wichtiges Kriterium ist selbstverständlich der Gesundheitszustand des Pferdes.

Mein anwaltlicher Rat lautet: Machen Sie das Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung zum Gegenstand des Pferdekaufvertrages.

2. Sachmangel

„Das Pferd ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

(§ 434 Abs. 1, S. 1 BGB)

Haben Sie die Beschaffenheit genau beschrieben, dann ist im Streitfall geregelt, wann das Tier nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an das Pferd gestellt wurden. Haben Sie keine genaue Regelung getroffen, so gilt, was bei einem Pferd üblicherweise zu erwarten ist.

Aber Achtung: 

„Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40, 50 ff.). Gewisse – erworbene oder genetisch bedingte – Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor.“

(BGH, Urteil vom 07. Februar 2007 – VIII ZR 266/06 –, Rn. 19, juris)

Wichtig ist, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorliegen muss.

3. Haftungsausschluss bezüglich Mangelansprüchen

Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung kann jedoch durch eine individuelle Vereinbarung begrenzt werden. Dies ist insbesondere bei „gebrauchten“ Pferden denkbar.

„Der Verkäufer verkauft der Käuferin die Fuchsstute..“W.“ ... wie geritten und gesehen.“

Das LG Bielefeld (25 O 30/07) hat entschieden, dass die Parteien bezüglich der Stute einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

IV. Verjährung 

Die Verjährung für Mängel beträgt nach § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe des Pferdes. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Nach § 202 BGB kann die Verjährung verkürzt werden zwischen:

  • Unternehmer und Unternehmer,
  • Verbraucher und Verbraucher und
  • Verbraucher an Unternehmer.

Sie können als Züchter, welcher ein Pferd veräußert, eine verjährungskürzende Vereinbarung treffen.

„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.“

§ 476 Abs. 2 BGB

Mein anwaltlicher Rat lautet: Überprüfen Sie als Züchter genau, ob es sich bei dem Pferd um ein „neues“ oder „gebrauchtes“ handelt. Dies ist nicht immer eindeutig. So hat das OLG Schleswig entschieden (12 U 87/17), dass ein zweieinhalb Jahre alter Hengst eine gebrauchte Sache darstellen kann.

V. Abschluss

Die Vereinbarung könnte abschließend eine Vereinbarung dahingehend beinhalten, dass Änderungen des Vertrages nur schriftlich erfolgen können.

Ferner könnte in der Schlussbestimmung eine salvatorische Klausel aufgenommen werden. Diese regelt, was geschieht, wenn Teile des Vertrages unwirksam sind, da Zweifelsfall sonst der gesamte Vertrag ungültig sein kann.

Fazit:

Bei einem Kaufvertrag für Pferde, Hunde, Katzen usw. sind die Interessen der Parteien besonders zu berücksichtigen. In dem gesetzlichen Rahmen können Sie grundsätzlich alles vereinbaren, was Sie wünschen.

Haben Sie Fragen bezüglich eines Kaufvertrages oder dessen Durchsetzung?

Aktuelle Rechtsprechung finden Sie auf meinem Instagram-Account: kanzlei_engelmann_muc


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