Der Pflichtteil im Erbrecht

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1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, sein Ehegatte und seine Eltern. Überdies sind die Erbersatzberechtigten und die Adoptivkinder pflichtteilsberechtigt.

2. Wem steht kein Pflichtteilsrecht zu?

Kein Pflichtteilsrecht steht zu,

  1. wem der Pflichtteil wirksam entzogen ist,
  2. wer einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat,
  3. wer für erbunwürdig erklärt ist,
  4. wer darauf verzichtet hat und
  5. auf wen sich ein Verzicht auswirkt.

3. Was ist die Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsberechtigte (Ziff. 1) muss enterbt sein. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn einberufener Erbe die Erbschaft ausschlägt. Ausnahmsweise besteht ein Pflichtteilsanspruch, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch bestimmte Verfügungen des Erblassers beschränkt oder beschwert wurde und ggfs. für den überlebenden Ehegatten (Zugewinngemeinschaft).

4. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch

  • den gesetzlichen Erbteil (davon 1/2),
  • dem Geldwert des Nachlasses.

Der gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach der Anzahl der Miterben. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise auch Enterbte hinzugezählt werden, aber diejenigen die auf Ihren Erbteil verzichtet haben nicht mit eingerechnet werden.

Der Geldwert des Nachlasses bestimmt sich im Wesentlichen durch den gemeinen Wert der Nachlassgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu gehört beispielsweise auch der Firmenwert eines Unternehmens oder auch Grundstücke und Konten im In- und Ausland.

Von diesem sogenannten Aktivnachlass sind die Passiva abzuziehen. Das sind sämtliche Schulden des Erblassers und die Erbschaftsverwaltungsschulden, deren Entstehung auf den Erbfall zurückgehen (z. B. Beerdigung). Grundsätzlich können sich noch weitere Veränderungen am Nachlasswert ergeben, z. B. durch Zurechnung anzurechnender oder auszugleichender Zuwendungen oder dem Abzug auszugleichender Leistungen.

5. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt unterjährig in drei Jahren ab dem Erbfall und nicht erst ab dem Ende des Jahres. Subjektiven Voraussetzungen sind nicht erforderlich, auch keinerlei Kenntnisse der Zusammensetzung oder des Wertes des Nachlasses ist nicht erforderlich.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht


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