NEUES INFORMATIONSBLATT zur mündlichen Prüfung nach der PflAPrV ( Stand 12.09.2023)

  • 4 Minuten Lesezeit

Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT   MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER   LEHRBEAUFTRAGTER

Nordstrasse 27

63584 Gründau

Tel. 06051  6195029

Mobil:0152/21693672

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Mündliche Prüfung nach der PflAPrV

Arbeitspapier Kompetenzbereich IV ( Recht)



A.Rechtsgrundlage

§ 15 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe

3 Änderungen

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Drucksachen / Entwurf / Begründung

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wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 14 ←

→ § 16

§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert


(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 2:


1.intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III),

2.das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen (Kompetenzbereich IV),

3.das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen (Kompetenzbereich V).


2Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und teambezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln.

(2) 1Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand einer komplexen Aufgabenstellung geprüft. 2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören.


(3) 1Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.


(4) 1Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen.


(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote.


(6) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend" benotet wird.


(7) Die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2.


(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.


B. Allgemeine TIPPS ( Cool bleiben, Fokussieren, Spaß haben, Prüfung bestehen)



Erfolgreich  in der Altenpflege   Wissen – Denken – Handeln

  1. GRUNDWISSEN  (LERNEN)

Erfahrungswissen und Handlungswissen

(SEHEN – BEOBACHTEN – VERSTEHEN)


  1. SAPERE AUDE   

„ Lerne, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen“


Kategorischer Imperativ ( Immanuel Kant)

„ Handle so, dass die Maxime Deines Handelns zugleich Prinzip einer Allgemeinen Gesetzgebung sein könnte“ 

( Hessisch: „ Was Du nicht willst, das man Dir tu´, das füg´ auch Du keinem Andern zu!“)

GMV  = Gesunder Menschen Verstand = DRITTVERGLEICH!!!

(Was würde ein Anderer in meiner Situation   tun ?)


  1. MENTALISIEREN  der SITUATION   und  AKTIV HANDELN


(Stelle Dir vorm wie es dem Anderen geht und was er erwartet und wünscht ? Stärke Ihn! Handle mit Ihm!)


DENKEN  -   PLANEN -- HANDELN


MACHEN  -   MACHEN   -  MACHEN -   MACHEN …..


  1. SICH selbst EVALUIEREN und stetig  OPTIMIEREN


Supervision  (Ich prüfe mich selbst, mein Verhalten/Handeln!)

Ich  ändere / verändere mein Verhalten/Handeln


TIPPS zur mündlichen Prüfung

  • Modalitäten checken: Prüfungsraum, Prüfungssituation, Prüfer, Dauer, Umfang, evtl. Prüfprotokolle 
  • Lehr- und Lernplan zur Prüfung : Themen, Erfahrungen von Kolleginnen und Kollegen.
  • Lerntechniken richtig einsetzen; Wie lerne ich am Besten ? Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis, Karteikarten, Schreiben ?, Lerntyp-Check
  • Vorbereitung in der Lerngruppe oder „ Einzelvorbereitung“ ? , Prüfungssimulation, Gegenseitiges Abfragen etc.
  • Stofflisten und Stoffzusammenfassungen: Kurz, knapp, präzise, Auswendig lernen oder systemisch arbeiten ?
  • Erholung, Entspannung, Relaxation
  • Vortrag: Guter Schlaf, Entspannen, Belohnen für Mühen: Das was mir gut tut!
  • Organisiert und strukturiert vorgehen, nicht „ verhaspeln“, Eine Sache nach der Anderen, Pausen machen
  • Nachfragen: Keine Nachfrageangst !
  • Gründlich Sachverhalt durchdenken, Mehrfach lesen, Verstehen, Nachfragen bei Unklarheiten: „ Können Sie mir das erklären ? Habe ich das richtig verstanden und gelesen ?“
  • Ruhe und Gelassenheit, Lockere Kleidung, Höflicher Anfangsauftritt, positive Gestik und Mimik ( „ Hackfresse“ vermeiden !), „Ehrliches Schauspielen ist erlaubt!“
  • Kompetent und selbstbewusst , aber auch kritisch durch die Prüfung! WISSEN verkaufen wie „ eine warme Semmel“. Am Thema und Punkt bleiben. „ Keine Schwallorgien!“


C. Was in der „ Rechtskunde, dem Pflegerecht“ 

„ sitzen“ und „ wozu man einmal erwas gehört haben muss“ und etwas sagen kann !!!!


I.Strafrecht

1.Fahrlässigkeit

2.Vorsatz

3. Rechtfertigungsgründe

4.Schweigepflicht

5.Aufheben der Schweigepflicht


II.Delegation

  1. Anordnungsverantwortung
  2. Kontrollverantwortung
  3. Durchführungsverantwortung
  1. Konkrete Anordnungen

4.1.Telefonische Anordnungen

4.2.Bedarfsmedikation

     5.Remonstrationsrecht

     III. Aufklärung/Einwilligung

     IV. Unterlassungsdelikte ( § 323 c StGB)

      V.Sterbehilfe

    1. Verbot der aktiven Sterbehilfe (§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen)

    2. Passive Sterbehilfe (Unterlassung auf Wunsch)

    VI. Freiheitsberaubung ( § 239 StGB)


VIII.Zivilrecht

  1. Vertragliche Haftung ( § 611 a ff., 280 BGB )
  2. Unerlaubte Handlungen ( §§ 823 ff. BGB)

3.  Haftung als Arbeitnehmer

3.Sanktionensystem im Arbeitsrecht

3.1. Ermahnung

3.2. Abmahnung

3.3. Kündigung

3.3.1. ordentliche Kündigung

3.3.2. außerordentliche Kündigung

4.Organisationsverschulden

4.1.“grobe Behandlungsfehler und Beweislastumkehr“

4.2. Behandlungsfehler und Beweislast

5. Willensbekundung

5.1. Patientenverfügung ( §§ 1901 ff. BGB)

5.2. Vorsorge- und Betreuungsvollmachten ( §§ 164 ff. BGB)

5.3. „Willensergründung : Im Zweifel für das Leben“


VIII.Betreuungsrecht

  1. Sinn und Zweck
  2. Voraussetzungen
    1. Vertragliche Regelung
    2. Gesetzliche Betreuung( §§ 1896 ff. BGB)

3.Voraussetzungen der Betreuung

4.Rechte und Pflichten der Betreuer, Pflichtenkreise

5. Entscheidungen der Betreuer

6. Ende der Betreuung


IX. Vorsorgevollmacht


X. Unterbringungsrecht

1. Betreuungsrecht

2. PsychKG

2.1. Eigengefährdung

2.2. Fremdgefährdung

3. Zwangsuntersuchung (ultima ratio- zu allerletzt!)


D. F.A.C.E  The Challenge – Die Klitschko-Methode

FACE Method – Klitschko Official


  • FOCUS         (Konzentration)
  • AGILITY      (Beweglichkeit)
  • Coordination     (Koordination)
  • Endurance         (Ausdauer)

Viel Spaß und Erfolg!


www.maltejeorguffeln.de



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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