Der Satzung einer GmbH entgegenstehender Gesellschafterbeschluss zur Vertretungsbefugnis

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In der Satzung einer GmbH werden letztlich die Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer bestimmt, da die Vertretungsregelungen dispositiv sind. Deshalb bedarf auch jede Änderung dieser Vertretungsbefugnis grundsätzlich einer Satzungsänderung, wenn die Satzung nicht selbst eine Ermächtigung zur Änderung der Vertretungsbefugnis in einem bestimmten Rahmen gibt. Bestimmt ein Gesellschafterbeschluss eine abstrakte Vertretungsregelung, die im Widerspruch zur Satzung steht, so ist dieser Beschluss nichtig.

(Quelle: LG Mönchengladbach, 8-T-13/08; Beschluss vom 18.02.2009; Verfahrensgang: AG Mönchengladbach HR B 12782, LEXInform)

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Martin J. Warm

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn

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