Der Schmerzensgeldanspruch

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Der Schmerzensgeldanspruch hat 2 Funktionen:


Zum einen die Ausgleichsfunktion und zum anderen die Genugtuungsfunktion.

Der Tatrichter hat die Aufgabe, einen Schmerzensgeldanspruch zu gewähren, welcher der Situation vollumfänglich gerecht wird.


Die Höhe des Schmerzensgeldes selbst ist abhängig von der Schwere des Eingriffs in das Leben und / oder die körperliche Gesundheit und das Ausmaß und Dauer des Körperschadens. Neben den physischen körperlichen Schäden sind auch psychische Einschränkungen und Erkrankungen, wie z.B. seelische Belastungen oder Unwohlgefühle, extreme Schamgefühle, mit dem Schmerzensgeld abzugelten.


Bemessungskriterien sind:

Art und Umfang der Schmerzen, Schwere der Verletzungen, Alter des verletzten Patienten, Verlauf der Heilung, Wissen um die Schwere der Verletzung und Sorge um Familienangehörige, Dauerschäden, Grad des Verschuldens durch den Arzt oder die Einrichtung.


Die Genugtuungsfunktion spielt eine Rolle bei vorsätzlichen Straftaten, was im Arzthaftungsrecht eher untergeordneter Natur ist, bei schwersten Hirnschäden, zumeist bei Geburtsschäden oder auch Narkoseschäden, bei verzögertem Regulierungsverhalten.


Es gibt hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen. Eine solche wurde z.B. angenommen bei einer ca. 1 cm großen Platzwunde. Der Verletzte bekam deswegen also kein Geld. Ebenso führen nicht immer Prellungen und Stauchungen zu einem Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Auch kurze Schlaflosigkeit und einige Tage anhaltende Kopfschmerzen oder auch Schürfverletzungen lassen einen Schmerzensgeldanspruch zumeist nicht begründen.


Verbindliche Tabellen bezüglich einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe gibt es nicht. Aufgabe des Anwalts und des verletzten Patienten ist es mithin, dem Richter alle Fakten vorzutragen die dieser zur Bemessung des Schmerzensgeldes benötigen könnte. Hierzu zählen nicht nur körperliche und seelische Schmerzen, sondern auch Unlustgefühle, Aggressionen, Mißempfindungen, Antriebslosigkeit etc. als Reaktion auf die Verletzung bzw. den Behandlungsfehler. Gerade auch bezüglich der Darlegung dieser seelischen (nicht sichtbaren) Schmerzen sollten der Patient und dessen Anwalt nicht zurückhaltend sein.


Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich. Wenn also der Verletzte alsbald nach der Verletzung verstirbt, oder z.B. aufgrund einer nicht erkannten Krebserkrankung, so können die Erben des Verstorbenen dessen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Arzt oder dem Krankenhaus weiterhin geltend machen. Insofern hat der Schmerzensgeldanspruch keinen höchstpersönlichen Charakter mehr. Die Vererbung des Anspruchs setzt auch keine entsprechende Willensbekundung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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