Arzthaftung: Vererbter Schmerzensgeldanspruch nach lebensverlängernden Maßnahmen

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Vererbter Schmerzensgeldanspruch nach lebensverlängernden Maßnahmen

Das OLG München hat entschieden, dass einem Sohn als Alleinerben seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche infolge einer künstlichen Ernährung zustehen. Die Fortsetzung solcher medizinischen Maßnahmen muss im Stadium der finalen Demenz besonders gründlich mit dem Betreuer erörtert werden. Demnach kann die Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen.

Zum Sachverhalt:

Der klagende Sohn ist Alleinerbe des verstorbenen Vaters und klagt gegen den Hausarzt des am 19.10.2011 verstorbenen Patienten. Er macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung seines (dementen und unter Betreuung stehenden) Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend.

Der Sohn und Kläger ist der Auffassung, die Sonderernährung, der er nie zugestimmt habe, sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen. Diese Behandlung habe ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Vater habe nur noch verkrampft im Pflegebett gelegen, sehr schwer gelitten und konnte am Leben nicht mehr teilnehmen.

Die künstliche Ernährung habe in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters dargestellt. Der Beklagte und Hausarzt des verstorbenen sei daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten und Vaters durch Beendigung der Sonderernährung zuzulassen. Der Kläger fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € für angemessen und beantragte außerdem eine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 53.000 €.

Der Beklagte und Hausarzt wies eine Pflichtverletzung zurück. Er habe in mehreren Gesprächen mit dem Betreuer des Patienten dessen Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der Sondenernährung diskutiert. Der Betreuer habe ausdrücklich auch die Sondenernährung gewünscht. In jedem Fall fehle eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden müsse, „in dubio pro vita“.

Das Landgericht hatte die Klage zwar abgewiesen, aber eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bejaht. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz überprüft.

In seiner Berufungsentscheidung hat das OLG München die Auffassung des Landgerichts zum Vorliegen einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags bestätigt.

Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre der Beklagte als Hausarzt nämlich verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern.

Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer war eindeutig und unstreitig nicht erfolgt.

Der Senat hat eine Verletzung der Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers (§ 1901 b Abs. 1 BGB) bejaht. Das bedeutet nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen. Es bedeutet aber, dass er dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand geben hätte müssen.

Es war nämlich trotz durchgeführter Beweisaufnahme ungeklärt geblieben, wie sich der Betreuer bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung entschieden hätte.

Nach Auffassung des Senats kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen; im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe.

Dabei hat der Senat auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des Senats uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.

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