Der Schuldner hat eine Sandgrube', kann ich diese Sandgrube zu Geld machen?

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Ausgangsfall:

Der Schuldner hatte ein Grundstück im Außenbereich, welches er als Deponie nutzte. Das Grundstück wurde vormals als Sandgrube zum Sandabbau genutzt. lm Zwangsversteigerungsverfahren zeigte sich, dass der Grundstückswert nur mit 0,12 EUR bewertet wurde und mindestens 3 weitere Gläubiger bevorrechtigt waren.

Eine Zwangsversteigerung schien daher wenig sinnvoll.

Um dennoch wenigsten einen Teil der Gläubigerforderung realisiert zu bekommen, ist der Jurist auf die Idee gekommen, die Sandgrube als „Abbaurecht“ zu pfänden.

Der Pfändung wurde schließlich auch vom zuständigen Amtsgericht entsprochen (vgl. AG Arnstadt, Beschluss vom 22.03.2002. Az.: 32 M 327/02).

Rechtliche Einordnung:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das grundeigene Abbaurecht des Schuldners an einer Sandgrube zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Ist eine solche Abbauberechtigung nicht mehr vorhanden, so kann das Schürf- und Abbaurecht aus dem Grundeigentum als sogenannter grundeigner Bergbau gepfändet werden.

Gegebenenfalls könnten jedoch auch Fertigprodukte dort lagern, die ebenfalls gepfändet werden können.

Gemäß § 3 Abs.2 Bundesberggesetz (BBergG) stehen grundeigene Bodenschätze stets in Eigentum des Grundeigentümers. Vom Eigentum hingegen nicht mitumfasst sind sogenannte bergfreie Bodenschätze, wie beispielsweise Gold, Kupfer, Stein- und Braunkohle (vgl. § 3 Abs.3 BBergG). Eine Wiedernutzbarmachung von grundeigenen Bodenschätzen, darunter Quarz und Quarzite umgangssprachlich Sand) gemäß § 3 Abs.4 Nr.1 BBergG ist gemäß §4 Abs.4 BbergG möglich.

Voraussetzung für die Gewinnung grundeigener Bodenschätze, wie Quarz und Quarzite, ist jedoch eine Gewinnungsberechtigung (§§ 4 Abs.6. 34 BBergG).

Gemäß § 8 Abs.2 BBergG finden auf das Recht zur Bewilligung die für das Eigentum des BGB bestehenden Vorschriften Anwendung.

Gemäß § 22 BBergG bedarf die Übertragung der Bewilligung auf einen Dritten der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann eine sogenannte Förderabgabe auf das Bewilligungsfeld gemäß § 31 Abs.2 BBergG erheben. Die Förderabgabe entspricht 10/100 vom entsprechenden Marktwert. Der Marktwert wird durch das Bergamt festgesetzt, wenn kein gesonderter Marktwert besteht.

Gemäß § 24 BBergG tritt anstelle des Bewilligungsfeldes bei grundeigenen Bodenschätzen das Grundeigentum.

Da in § 8 Abs.2 BBergG ausdrücklich auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Bezug genommen wird, kann folglich auch das Recht zur Bewilligung/Gewinnungsberechtigung von grundeigenen Bodenschätzen gepfändet werden.

Da der Schuldner zugleich Grundeigentümer war, war er auch berechtigt, über „seinen“ grundeigenen Bodenschutz selbst zu verfügen und damit abzubauen. Dieses Abbaurecht wurde sodann vom Gläubiger gepfändet und sich überwiesen (eingezogen).

Sicherung im Grundbuch möglich?

Das Abbaurecht ist allerdings als solches kein eintragungsfähiges Recht im Grundbuch. Es wäre nur dann eintragungsfähig, wenn über das Abbaurecht als sogenanntes grundstücksgleiches Recht ein Bergbaugrundbuch (§§ 9, 17 BBergG) angelegt wäre (vgl. AG Arnstadt, Beschluss vom 18.06.2003, Az.: WI 206/34). Eine „Sicherung“ der Pfändung im Grundbuch konnte daher nicht erfolgen.

Petrowitz

Rechtsanwalt



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