Der Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

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Schnell überschlagen sich die Ereignisse für einen frisch gekürten Datenschutzbeauftragten. Zunächst herrscht oftmals Unsicherheit, ob überhaupt ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Dann folgt die übereilte Suche nach einem „Freiwilligen“ im eigenen Unternehmen, der die „unliebsame Aufgabe“ übernehmen soll. Und zuletzt wird derjenige verpflichtet, der sich nicht schnell genug „wegduckt“. Die gute Nachricht für den „Betroffenen“: Er genießt fortan einen Sonderkündigungsschutz, wie ihn ansonsten nur Betriebsräte kennen.

Grundsatz

Nach § 4 f Abs. 3 S. 5 - 7 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des „Betroffenen“ künftig unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Es ist außerdem zu beachten, dass selbst nach Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz der Sonderkündigungsschutz fortwirkt. Eine Kündigung bleibt innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist berechtigt.

Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten

Ob eine Bestellpflicht nach § 4 Abs. 1 BDSG gegeben ist, knüpft an einen Mindestumfang der Datenverarbeitung im Betrieb an. Solange im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung weniger als 10 und bei der zunehmend bedeutungsloseren manuellen Datenverarbeitung weniger als 20 Personen beschäftigt sind, bedarf es keines Datenschutzbeauftragten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1407, 9) wickelt ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt, in der Regel weniger den Datenschutz belastende Tätigkeiten ab. Der Kundenkreis ist eher überschaubar. Maßstab für die Bestellung sind dabei immer nur die vom Unternehmen selbst beschäftigten Personen. Allerdings sollten keine „Zahlen- und Zählspielchen“ betrieben werden, um sich in der vermeintlichen Sicherheit zu wiegen, keine Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden mit den Bußgeldvorschriften des § 43 BDSG sanktioniert. Ein Verstoß gegen die Ordnungswidrigkeitentatbestände kann ein Bußgeld bis zu 300.000 € mit sich bringen. Dabei ist es äußerst wahrscheinlich, dass mehrere Verstöße vorliegen, die jeweils für sich ein entsprechendes Bußgeld auslösen. Die einzelnen Bußgelder sind dann zusammenzuzählen, wodurch nicht unerhebliche Zahlungen drohen. Außerdem sollte stets bedacht werden, dass die Verantwortlichkeit für den Datenschutz auch ohne eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen besteht. Solange keine Pflicht zur Bestellung besteht, ändert dies nichts daran, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Betrieb einzuhalten sind. Sie sind anstelle eines Datenschutzbeauftragten durch die oberste Leitung des Betriebes zu gewährleisten.

Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist nur bei wichtigem Grund kündbar. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber nicht nur darzutun, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Er hat außerdem darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen.

Hohe arbeitsrechtliche Hürden bei der Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten

Soll der Datenschutzbeauftragte gekündigt werden, verbleibt nur die Möglichkeit, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Wird die Bestellung nach § 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG widerrufen, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten besteht jedoch gem. § 4 f Abs. 3 S. 6 BDSG ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragten fort. Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen oder wenn entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Betriebsinhaber die weitere Ausübung des Amtes durch den Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Es müssten also erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen. Die Hürden liegen also hoch, damit dem Datenschutzbeauftragten gegenüber seinem Arbeitgeber eine gewisse Unabhängigkeit zukommt.

Fazit: Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter und/oder Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten prüfen

Vorsicht ist also bei der übereilten Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten mehr als geboten. Der Datenschutzbeauftragte sollte stets mit Sorgfalt gewählt werden. Die fachliche Qualifikation des Datenschutzbeauftragten setzt nachgewiesene Kenntnisse im Datenschutzrecht als auch hinreichende IT-Kenntnisse voraus. Kann nicht auf geeignete Kandidaten im Betrieb zurückgegriffen werden, sollte auch stets geprüft werden, ob die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten nicht sinnvoll sein könnte, um einen Datenschutz-Experten für die Tätigkeit zu gewinnen. Einem externen Datenschutzbeauftragten kommt kein Sonderkündigungsschutz zu. Arbeitsrechtliche Schwierigkeit in der Zukunft können so vermieden werden.

Thomas Ritter ist Rechtsanwalt bei Dr. Scholz & Weispfenning Rechtsanwälte, Wirtschaftskanzlei für Recht und Steuern in Nürnberg. Er berät und unterstützt u. a. kleine und mittlere Unternehmen im Datenschutzrecht (Datenschutzberatung).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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