Der ungewollte Branchenbucheintrag (z. B. durch die IM Internet Medien Service GmbH)

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Nach wie vor versuchen zahlreiche Firmen (wie etwa die IM Internet Medien Service GmbH, IWS Interactive Webmarketing Service UG, gvonline, deinbranchenbuch.de GmbH, Branchenscout24, EBVZ.de oder das Bundes-Branchenverzeichnis.de) Unternehmern kostenpflichtige Branchenbucheinträge „unterzuschieben“.

Die Masche

Die Masche ist zwar nicht neu, aber nach wie vor ziemlich erfolgreich: Meist werden die mit „Branchenbucheintrag“ o. Ä. überschriebenen Aufträge den Betroffenen unaufgefordert per Fax oder Post zugesandt. Die Schreiben vermitteln meist den Eindruck, es handele sich um einen kostenlosen Eintrag in einem bekannten Verzeichnis, wie etwa den „Gelben Seiten“ oder gar um ein offizielles amtliches Verzeichnis (wie etwa „Zentrales Handels- und Gewerbeverzeichnis“ oder „Deutsches Gewerbeverzeichnis – Ihr Branchenverzeichnis für Handel und Gewerbe“). Zudem wird häufig die wahre Absicht durch Überschriften wie „Bitte überprüfen Sie Ihre Unternehmensdaten“ oder „Korrekturabzug“ verschleiert. Die Aufmerksamkeit des Adressaten soll dadurch in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen der bereits vorformulierten Unternehmerdaten gelenkt werden.

In der Annahme, es handele sich um die reine Bestätigung der Daten bspw. einer Telefonbuchänderung oder um einen kostenlosen Eintrag im Internet, unterzeichnen die Betroffenen häufig das Formular.

Doch kurze Zeit später kommt die böse Überraschung. Die Unternehmen schicken eine Rechnung, meist über mehr als 1.000 Euro. Der Grund: In Wirklichkeit bestellt man mit der Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag in einem meist fragwürdigen Internetverzeichnis.

Dafür findet sich im Kleingedruckten des Formulars die Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Preises, der meist um die 100 Euro beträgt. Zudem wird eine Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten vereinbart. Nachträgliche Versuche, sich gegen die Forderung zu wehren, werden meist mit dem Verweis auf einen gültigen Vertragsschluss abgewiesen.

Häufig unwirksame Klauseln

Jedoch haben die Betroffenen häufig gute Chancen, den geforderten Betrag nicht zahlen zu müssen. Je nach Gestaltung des Formulars ist es möglich, dass die Entgeltklauseln unwirksam sind. So hat bspw. das Landgericht Flensburg in einem derartigen Fall entschieden, dass die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung zu unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars integriert war. In dem zugrundeliegenden Fall erfüllte das Formular daher nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind (vgl. LG Flensburg, Urt. v. 08.02.2011 – 1 S 71/10).

Überdies wurden einige Entgeltklauseln in der Rechtsprechung bereits als überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam angesehen, weil vergleichbare Einträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, überwiegend unentgeltlich angeboten werden (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2008, 19 S 29/08). Mit solchen überraschenden Klauseln muss der Vertragspartner nicht rechnen.

Forderungen nicht ungeprüft bezahlen

Betroffenen ist daher zu raten, die geforderten Beträge nicht ungeprüft zu bezahlen. Je nach Art und Gestaltung des Formulars besteht die Möglichkeit, gegen die Forderungen vorzugehen. So ist es bspw. denkbar, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist oder dieser wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

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