LG Köln: keine Haftung Internet-Service-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Kunden

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Ein Internet-Service-Provider haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden in Form von Filesharing (LG Köln Urteil vom 31. August 2011 28 O 362/10). Eine Haftung als so genannter Störer scheidet insbesondere deshalb aus, da der ISP eine bloße technische Dienstleistung erbringt. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation besteht nicht.

In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall, hatten große Musikunternehmen gegen Internetaccesprovider geklagt und zur Eindämmung von Filesharing verlangt, dass Internetaccessprovider mit Sperrfiltern verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material durch Kunden des Providers getauscht werden, indem der Zugriff auf gewisse Seiten und Netzwerke gesperrt würde. Dem hat das Landgericht Köln eine Absage erteilt.

Als Vorsorgemaßnahme gegen entsprechende Rechtsverletzungen durch die Kunden, käme, so das Landgericht, nur eine Kontrolle der Datenkommunikation der Kunden des ISP in Betracht.  Für eine solche Kontrolle der Datenkommunikation fehlt es vor dem Hintergrund des grundgesetzlich geschützten Fernmeldegeheimnisses (Art 10 I, II GG) an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Errichtung vorsorglicher DNS-und IP-Sperren, womit die Abrufbarkeit von Links zu Internettauschbörsen verhindert werden könnte, sind für den Provider nicht zumutbar, da dafür eine Anpassung an die wechselnden Verletzungsformen und sonstigen Gegebenheiten erfolgen müsste. Eine Tauglichkeit dieser Mittel hielt das Landgericht für zweifelhaft.

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