Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. mahnt Garantiewerbung ab

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Es liegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. aus Fürstenfeldbruck vor. Diese richten sich an einen Betreiber von Online-Shops, der auf der Plattform ebay.de auftritt und dabei nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht einhält. Der Verbraucherschutzverein rügt insbesondere das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, bei welchem mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten:

  • wie der Inhalt der Garantie ausgestaltet ist
  • alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
  • den Namen und Anschrift des Garantiegebers
  • einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden

Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Sie fordern daher von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern Unterlassung und Beseitigung des fehlerhaften Angebots sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten gefordert.

Bevor Sie jedoch eine Erklärung abgegeben, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Eine der Abmahnung bereits beigefügte Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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