Der Versorgungsausgleich

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche bzw. Rentenanwartschaften berechnet und jeweils hälftig geteilt werden.

Der Ablauf des Versorgungsausgleiches

Der Versorgungsausgleich wird regelmäßig von Amts wegen, also automatisch durch das zuständige Familiengericht, durchgeführt. Die Berechnung erfolgt in der Weise, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche für den späteren Fall der Rente berechnet und dann hälftig geteilt werden. Das Gericht holt dementsprechend für die Berechnung der jeweiligen Rentenansprüche entsprechende Auskünfte bei den Rentenversicherungen ein. Dabei spielen nicht nur die Rentenansprüche aus gesetzlichen Rentenversicherungen, sondern auch Ansprüche aus allen privaten und betrieblichen Rentenversicherungen eine Rolle. Auch Lebensversicherungen können in den Versorgungsausgleich fallen, wenn diese zwingend eine kontinuierliche Rentenzahlung vorsehen. Die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags oder die Option, den Kapitalbetrag in Form einer Rente ausgezahlt zu bekommen, reichen dafür nicht aus, sofern das Rentenwahlecht noch nicht ausgeübt worden ist.

Welche Zeiträume werden bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches berücksichtigt?

Der Versorgungsausgleich wird für den Zeitraum der Ehe bemessen. Dazu ist es wichtig zu wissen, wann die Ehe beginnt und wann sie endet. Der Ehezeitraum beginnt mit ersten des Monats der Eheschließung und endet mit letzten des Vormonats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Es spielt also auch der Trennungszeitraum für den Versorgungsausgleich eine maßgebliche Rolle. Der relevante Zeitraum endet also nicht schon mit dem Trennungstag!

Sonderfall: besonders kurze Ehen und nur geringe Ansprüche

Der Versorgungsausgleich wird allerdings dann nicht automatisch, sondern nur auf Antrag einer der Ehegatten, durchgeführt, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahren andauert. Auch gibt es einer Geringfügigkeitsgrenze, bei deren Unterschreiten ein Versorgungsausgleich in der Regel nicht von dem Gericht durchgeführt wird.

Ausschluss oder Modifizierung des Versorgungsausgleichs ist möglich

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zwar zunächst zwingend vorgeschrieben. Er kann aber auch ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dazu müssen die beiden Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag über den Ausschluss oder die gewünschte Abänderung des Versorgungsausgleichs erstellen lassen. Die Parteien können auch einen gerichtlichen Vergleich über die Abänderung des gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleiches schließen. Zu beachten ist dabei, dass dann beide Ehegatten jeweils von einem Anwalt vertreten werden müssen. Das Gericht prüft in dem Zug allerdings noch, ob nicht ggf. eine übermäßige einseitige Benachteiligung vorliegt.

Auch wenn die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch die gesetzliche Halbteilung aller Ansprüche für einen der Ehegatten besonders ungerecht wäre und für diesen eine besondere Härte darstellt, kann das Gericht auf Antrag von dem Regelfall abweichen und den Versorgungsausgleich abändern.

Im Rahmen einer Modifikation des Versorgungsausgleichs können zum Beispiel einzelne Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen oder bestimmte zu berücksichtigende Versicherungszeiten bestimmt werden.

Rechtsanwalt Christian Kieppe, Münster

Nähere Informationen gerne unter www.online-scheidung-deutschland.de oder in einem kostenlosen Orientierungsgespräch


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Niklas Clamann

Beiträge zum Thema