Der Vorwurf der Unterschlagung von 14,99 € rechtfertigt nicht die außerordentliche Kündigung

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Verdachtskündigung scheitert am Schutz des Arbeitnehmers: Der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf war unter: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/17_01_2012/index.php folgende Presseveröffentlichung über das Klageverfahren eines gekündigten Arbeitnehmers zu entnehmen (Az.: 17 Sa 252/11, Urteil vom 17.01.2012):

Der Kläger, der bei einem Abfallwirtschafts-Unternehmen seit dem 01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig war, wurde vorgeworfen, er habe von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 EURO vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht. Die Quittung habe er nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.06.2010 fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2010. Der Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden.

Das Arbeitsgericht Solingen war in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an. Rechtsanwalt Martin J. von der Kanzlei MJH Rechtsanwälte meint: „Nur in Fällen, in denen eine unerlaubte Handlung bewiesen oder dringender Tatverdacht tatsächlich begründet ist, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Ein gutes Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber nicht so ohne weiteres unliebsame Arbeitnehmer „feuern kann". Von Personal kann man sich günstig oder teuer trennen. Vor hohen Kosten wird ggfs. bewahrt, wer zunächst einen Anwalt beauftragt."


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